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Drogentest zulässig bei E-Scooterfahrer

18.04.2023 • 10:00 Uhr
<span class="copyright">Symbolbild/Stiplovsek Dietmar</span>
Symbolbild/Stiplovsek Dietmar

Höchstgericht erklärte Einstellung des BH-Strafverfahrens durch Landesverwaltungsgericht für rechtswidrig.

Bregenzer Stadtpolizisten hielten auf einer Straße in Bregenz den Fahrer eines E-Scooters auf. Drogentests der Polizei mit Speichel und Urin verliefen auf den Cannabiswirkstoff THC positiv. Danach weigerte sich der Fahrer des mit einer Höchstgeschwindigkeit von 70 Stundenkilometer ungewöhnlich schnellen Rollers aber, sich für eine weitere Drogenuntersuchung einem Arzt vorführen zu lassen. Ihm wurde der Führerschein abgenommen. Die Bregenzer Bezirkshauptmannschaft verhängte über den Beschuldigten eine Geldstrafe.

Ist ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug?

Der Beschuldigte bekämpfte die BH-Strafe beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit Erfolg. Das Gericht in Bregenz stellte im Dezember 2022 das Strafverfahren ein, weil der E-Scooter als Klein- oder Miniroller im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) gar kein Fahrzeug und damit auch kein Kraftfahrzeug sei. Denn der Roller sei nach dem Gesetz vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt. Das Landesverwaltungsgericht erklärte aber eine ordentliche Revision für zulässig. Am Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde nun der Amtsrevision der BH Bregenz Folge gegeben. Das Höchstgericht in Wien hob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Damit bleibt es bei der BH-Geldstrafe und beim Führerscheinentzug.

Drogentest zulässig

Nach Ansicht des VwGH-Senats stellt ein E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 70 Stundenkilometern nach der Straßenverkehrsordnung nicht nur ein Fahrzeug, sondern auch ein Kraftfahrzeug dar, das vor allem für das Befahren von Straßen geeignet sei. Deshalb sei ein Drogentest beim Lenker zulässig gewesen und dessen Verweigerung strafbar.

Bei einem Roller mit einer Bauartgeschwindigkeit von weit mehr als den sonst üblichen 25 Stundenkilometern. sei ,,nicht erkennbar, dass es sich um ein Kleinfahrzeug handelt, das vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sein könnte“.