Lokal

Bauprozess: Einigung platzte nachträglich

19.01.2024 • 23:00 Uhr
<span class="copyright">NEUE</span>
NEUE

Beklagter Bauherr widerrief Vergleich, weil Rückmeldung seiner Rechtsschutzversicherung fehlte.

Der klagende Handwerker fordert als Werklohn 43.000 Euro für seine Arbeiten bei der Errichtung eines privaten Swimmingpools. Der beklagte Bauherr aus dem Bezirk Feldkirch hält die eingeklagte Forderung für überhöht, weil eine niedrigere Summe ausgemacht gewesen sei und die Arbeit des Handwerkers mangelhaft. In der Verhandlung im September 2023 kam es im Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens zu einer gütlichen Einigung zur Beendigung des Prozesses ohne Urteil. Dabei verpflichtete sich der beklagte Bauherr zur Zahlung von 30.000 Euro an den Kläger.

Gerichtlicher Vergleich

Der gerichtliche Vergleich wurde bedingt abgeschlossen: Innerhalb einer mehrwöchigen Frist konnte der Vergleich für widerrufen und damit für ungültig erklärt werden. Die beklagte Partei widerrief den Vergleich im Oktober 2023, weil die notwendige Zustimmung der Rechtsschutzversicherung des Beklagten fehlte. Er habe den zuständigen Sachbearbeiter der Versicherung vier Mal erfolglos zu kontaktieren versucht, aber keine Rückmeldung erhalten, sagte der Beklagtenvertreter.

Die Zivilrichterin setzte daraufhin einen weiteren Verhandlungstermin an. In der neuen Verhandlung berichtete der Anwalt des Beklagten, die Rechtsschutzversicherung habe inzwischen dem Vergleich zugestimmt. Aber der Beklagte ist nunmehr nicht mehr bereit, die vereinbarten 30.000 Euro zu bezahlen, weil seinen Angaben zufolge ein neuer Mangel am Pool aufgetreten ist.

Neue Wendung

Die Streitparteien einigten sich jetzt nur noch darauf, dass der klagende Handwerker Verbesserungen am Pool vornehmen darf. Aber der Beklagte will bloß noch 20.000 Euro für die Arbeit des Handwerkers bezahlen, weil vor den Bauarbeiten weniger als 30.000 Euro ausgemacht gewesen seien. Die Zivilrichterin will bei der nächs­ten Verhandlung herausfinden, welche Summe zwischen den Streitparteien ausgemacht gewesen ist.