Verletzter Polizist: Eigenes Berufsrisiko

Doch kein Schadenersatz für Beamten, der sich bei der Festnahme eines psychisch Kranken verletzte.
Die Verletzung des klagenden Beamten bei der Festnahme eines passiven Widerstand leistenden psychisch Kranken gehöre zum Berufsrisiko eines Polizisten, meint der Oberste Gerichtshof (OGH). Zumal der Festgenommene keine erhöhte Gefahrensituation geschaffen habe. Deshalb sei das nun rechtskräftige Urteil des Innsbrucker Oberlandesgerichts (OLG) vertretbar. Die Revision des Klägers wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Schadenersatzforderung abgewiesen
Das OLG wies im Berufungsverfahren die Klage des Vorarlberger Polizisten ab, der 6000 Euro Schadenersatz forderte. Zuvor hatte das Landesgericht Feldkirch in erster Instanz in dem Zivilprozess den beklagten Festgenommenen dazu verpflichtet, dem verletzten Polizisten 5500 Euro Schadenersatz zu bezahlen.
Der gerichtlich festgestellte Sachverhalt: Ein Patient verletzte sich wegen seiner Depression selbst am Fuß und wurde in einem Landeskrankenhaus behandelt. Ärzte hielten wegen der Selbstgefährdung des Patienten eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung für notwendig und informierten die Polizei. Polizisten brachten den psychisch Kranken letztlich zu einem Amtsarzt, der die Einweisung in die Psychiatrie veranlasste.
Fall im Detail
Zuvor aber flüchtete der Patient zu Fuß. Er lehnte sich bei einem Bahnhof gegen die Wand und versteckte seine Hände hinter seinem Rücken, um seine Festnahme zu verhindern. Der klagende Polizist und ein zweiter Beamter drehten dem Geflüchteten die Hände auf den Rücken. Dabei fiel der Mann auf den Boden. Um den Sturz abzufedern, ergriffen die Beamten seine Schulter. Die rechte Hand des klagenden Polizisten wurde zwischen der Brust des Festgenommenen und dem Asphalt eingeklemmt. Der Beamte zog sich eine Handprellung und Abschürfungen am Ellenbogen zu. Er verlangte vom Festgenommenen vor Gericht erfolglos Schmerzengeld, Verdienstentgang und Kosten für Haushaltshilfe während seines Krankenstands.