Wanderroute über Wiese rechtswidrig

Auf App angebotene Route ist laut OGH zu entfernen, weil Wiese nicht betreten werden darf.
Das beklagte Unternehmen bietet auf seiner Homepage und einer App Routen zum Wandern und Radfahren an. Nutzer stellen Routen auf die Homepage und in die App. Eine der Bergrouten führt über landwirtschaftliche Liegenschaften der Vorarlberger Kläger auf dem Pfänder in Lochau und Bregenz hin zu einer „tollen Aussicht“ auf den Bodensee. Die Grundeigentümer klagten am Landesgericht Feldkirch zum Großteil mit Erfolg auf Entfernung der Route von der Homepage und aus der App und auf Unterlassung der Veröffentlichung der Route.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte in letzter Instanz das Berufungsurteil des Innsbrucker Oberlandesgerichts (OLG), mit dem das der Klage zur Gänze stattgebende Ersturteil des Landesgerichts abgeändert wurde. Das Höchstgericht in Wien wies die Revision des beklagten Unternehmens mangels einer erheblichen offenen Rechtsfrage zurück.
OGH-Urteil
Dem rechtskräftigen Urteil zufolge darf die von der beklagten Partei angebotene Route nicht mehr über eine Wiese der Kläger führen, die zeitweise als Kuhweide verwendet wird. Denn das Betreten von Wiesen sei ohne Zustimmung der Grundeigentümer rechtswidrig, so der OGH. Die beklagte Partei dürfe als Anbieterin und damit als mittelbare Störerin die Route über die Wiese nicht mehr auf ihrer Homepage und in ihrer App veröffentlichen.
Kennzeichnung
Daran ändere auch die seit der Klagseinbringung nachträglich angeführte Kennzeichnung der Wiesenroute als „privat“ nichts, heißt es in der höchstgerichtlichen Entscheidung, weil das manche Wanderer, Mountainbiker und Reiter nicht davon abhalte, trotzdem die Wiese zu nutzen.
Das Teilstück der Route hingegen, das vor der Wiese durch den Wald der Kläger führt, darf laut OGH auf der Homepage und der App weiterhin mit der ausdrücklichen Einschränkung auf Fußgänger aufscheinen. Weil, so der OGH-Senat, nach dem Forstgesetz jedermann Waldstücke betreten dürfe.