Klage: Coronainfektion wegen Arbeitskollegin

Klägerin fordert Schadenersatz, weil nicht geimpfte Beklagte sie am Arbeitsplatz angesteckt haben soll.
Ihre beklagte Arbeitskollegin sei am 18. Jänner 2022 mit dem Coronavirus infiziert gewesen und habe sie angesteckt, behauptet die Klägerin. Die Klägerin verlangt in dem anhängigen Arbeitsprozess am Landesgericht Feldkirch Schadenersatz. Die Klagsforderung belaufe sich auf 4240 Euro, teilte auf Anfrage Gerichtssprecher Dietmar Nußbaumer mit. Dabei gehe es um Schmerzengeld, Pflegeaufwand und Kosten von 280 Euro für die Spielgruppe, die das Kind der Klägerin nicht besuchen habe können.
Kontaktperson
Die Klägerin kann keine Beweise dafür vorlegen, dass sie von der Beklagten am 18.1.2022 am Arbeitsplatz angesteckt wurde. Sie behauptet, es sei wahrscheinlich, dass ihre Infektion durch die Arbeitskollegin erfolgte. So sei die Beklagte am 22.1.2022 positiv getestet worden. Und die Beklagte sei am 18.1.2022 zur Arbeit erschienen, obwohl ihre Schwester damals an Corona erkrankt gewesen sei.
Die nicht geimpfte Beklagte und deren Schwester hätten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Daher hätte die Beklagte am 18.1.2022 als Kontaktperson nicht zur Arbeit erscheinen dürfen, meint der Klagsvertreter. Stattdessen hätte sie sich daheim in Quarantäne aufhalten müssen.Weil die beklagte Kontaktperson trotzdem gearbeitet habe, habe sie gegen Schutzgesetze verstoßen.
Abweisung der Klage beantragt
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Weil sie für die Coronainfektion der geimpften Klägerin nicht verantwortlich sei. Sie sei 2022 zwischen 18.1. und 22.1. negativ gewesen, sagte der Beklagtenvertreter. Es gebe viele andere Möglichkeiten, wie sich die Klägerin angesteckt habe. Etwa durch die infizierte Tochter der Arbeitgeberin, die in dem Betrieb mitarbeitete. Die nicht geimpfte Beklagte habe sich vor Arbeitsbeginn stets getestet. Arbeitsrichterin Susanne Fink erklärte die Verhandlung nach der jüngsten Tagsatzung für geschlossen. Ihr Urteil wird schriftlich erfolgen.