Daten weitergegeben: Haftaufseher bestraft

Justizwachebeamter übergab dienstliche Daten von USB-Stick seiner Chefin auch einem Journalisten. Disziplinarstrafe von 15.000 Euro wegen Dienstpflichtverletzungen.
Ein damaliger Justizwachebeamter der Justizanstalt Feldkirch übergab 2020 von ihm wiederhergestellte dienstliche und private Daten aus einem privaten USB-Stick der Gefängnisleiterin einem steirischen Journalisten und der Datenschutzbehörde. Zudem behauptete der Personalvertreter wahrheitswidrig, der USB-Stick sei vor der Justizanstalt bei einem Fahrradständer gefunden worden.
Die Vorfälle wurden im Disziplinarverfahren gegen den Justizwachebeamten als Verletzung des Amtsgeheimnisses und als Verleumdung und damit als schwere Dienstpflichtverletzungen gewertet. Dafür wurde der disziplinär unbescholtene Beschuldigte zu einer Disziplinarstrafe von 15.000 Euro verurteilt. Das entspricht fünf Monatsbezügen und damit der zweithöchsten möglichen Sanktion.
Strafe bestätigt
Das Wiener Bundesverwaltungsgericht bestätigte jetzt die von der Wiener Bundesdisziplinarbehörde verhängte Strafe. Sowohl die Beschwerde des Beschuldigten, der eine geringere Strafe beantragte, als auch die Beschwerde des Disziplinaranwalts, der eine Entlassung forderte, wurde abgewiesen. Die zweitinstanzliche Entscheidung kann noch mit einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpft werden.
Eine Entlassung sei vor allem deshalb nicht erforderlich, weil sich der Beschuldigte mittlerweile krankheitsbedingt in den Ruhestrand versetzen lassen habe und nicht mehr als Justizwachebeamter tätig sei, so das Bundesverwaltungsgericht.
“Hilfeschrei”
Der Beschuldigte sagte, die Datenweitergabe sei ein Hilfeschrei gewesen, weil in der Justiz niemand seine Bossing-Vorwürfe gegen die Leiterin der Justizanstalt ernst genommen habe. Die Leiterin der Justizanstalt wies die Bossing-Vorwürfe als falsch zurück.
Strafrechtlich wurde der Angeklagte 2022 am Landesgericht Feldkirch wegen der Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Verleumdung schuldig gesprochen. Über den unbescholtenen und teilweise geständigen Angeklagten wurde im Strafverfahren eine bedingte, nicht zu verbüßende Haftstrafe von drei Monaten und eine unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Geldstrafe von 1440 Euro (360 Tagessätze zu je 4 Euro) verhängt.
Die mögliche Höchststrafe wäre drei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte kombinierte Strafe entsprach neun Monaten Haft. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte die Feldkircher Strafe und gab der Strafberufung der Staatsanwaltschaft keine Folge.