Ex-Frau mit dem Umbringen bedroht: Teilbedingte Geldstrafe

Unbescholtenen Angeklagter, der geschiedene Frau mit dem Umbringen bedroht hatte, wurde am Landesgericht Feldkirch verurteilt.
Nach den gerichtlichen Feststellungen sagte der türkische Mann zu seiner geschiedenen Frau, er werde mit ihr Schlimmeres machen, als sie umzubringen. Wenn sie leben wolle, müsse sie dafür sorgen, dass man ihn einsperre.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch wertete die Drohungen als Todesdrohungen. Angeklagt wurde eine qualifizierte gefährliche Drohung nach Paragraf 107 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Gefängnis.
Richter sah keinen Vorsatz
Richter Dietmar Nußbaumer ging allerdings nur von einer gefährlichen Drohung mit einer Körperverletzung nach Paragraf 107 Absatz 1 aus, mit einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Haft. Dem Angeklagten sei kein Vorsatz zu einer Drohung mit dem Umbringen zu unterstellen, sagte der Strafrichter. Zumal der Angeklagte seine Drohungen nicht mit einer vorgehaltenen Waffe geäußert habe.
Wegen gefährlicher Drohung wurde der unbescholtene Schichtarbeiter mit dem monatlichen Nettoeinkommen von 2850 Euro am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Geldstrafe von 2880 Euro (240 Tagessätze zu je 12 Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 1440 Euro. Die anderen 1440 Euro wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Reumütiges Geständnis
Die verhängte Geldstrafe entspricht vier Monaten Haft. Der geständige Angeklagte sagte, er habe seine Ex-Frau bedroht, weil er sich wegen ihres neuen Freundes Sorgen um die gemeinsamen Kinder gemacht habe.
Mildernd wirkten sich das reumütige Geständnis und die Unbescholtenheit des Angeklagten aus, erschwerend die Tat zum Nachteil einer Angehörigen. Weil der Angeklagte einsichtig sei, habe die Hälfte der Geldstrafe bedingt nachgesehen werden können, merkte der Richter an.
Das Urteil von Richter Dietmar Nußbaumer ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte akzeptierte die Entscheidung. Der Staatsanwalt nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch.