Anwalt klagt Anwalt auf Schadenersatz

Es geht um den Vorwurf geschäftsschädigender öffentlicher Äußerungen hinsichtlich überhöhter Honorarforderungen. Zivilprozess ist seit 2023 anhängig.
In dem Zivilprozess fand am Mittwoch die jüngste Verhandlung statt. Dabei wurde als Drittbeklagte eine ehemalige Mandantin des klagenden Rechtsanwalts befragt. Die Zivilrichterin ließ mehrere Fragen des Klägers wegen Irrelevanz nicht zu. Die Drittbeklagte warf dem Anwalt in einem Medieninterview vor, sie und die anderen Miteigentümer ihrer Wohnanlage mit überzogenen Honorarforderungen über den Tisch gezogen zu haben.
In der nächsten Verhandlung soll ein ehemaliger Mandant des Klägers durch einen Gerichtsvollzieher zwangsweise vorgeführt werden. Weil der Zeuge bislang unentschuldigt nicht vor Gericht erschienen sein soll.
Geschäftsschädigend?
Der klagende Rechtsanwalt wirft seiner ehemaligen Mandantin, einem Anwalt und einem Medienunternehmen geschäftsschädigende öffentliche Äußerungen vor. Demnach sollen die Beklagten medial zu Unrecht behauptet haben, der nun klagende Rechtsanwalt habe weit überhöhte Honorarforderungen gestellt.Der Kläger behauptet, er habe wegen der Berichterstattung des beklagten Medienunternehmens und der Interviews der anderen Beklagten bislang zumindest einen Umsatzrückgang von jährlich 100.000 Euro erlitten.
Der Kläger fordert in dem Rechtsstreit die gerichtliche Feststellung, dass die beklagten Parteien für allfällige künftige Schäden zu haften haben.
Ausständige Zahlungen verlangt
Die beanstandete Berichterstattung bezieht sich auf den Honorarprozess, in dem der Kläger von ehemalige Klienten einer Wohnungseigentümerschaft ausständige Zahlungen verlangt. In dem Honorarprozess habe nun auch das Oberlandesgericht Innsbruck die Klage abgewiesen, teilte am Mittwoch der beklagte Anwalt mit. Er gehe davon aus, dass der Kläger das Urteil beim Obersten Gerichtshof bekämpfe.
Der Kläger vertrat ab 2014 Wohnungseigentümer einer Wohnanlage wegen angeblicher Mängel bei der Heizung und den Sanitäranlagen. Während des Schadenersatzprozesses wurde er vom nunmehr beklagten Anwalt 2016 abgelöst. Als klagende Partei trat am Landesgericht nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft auf, sondern alle Wohnungseigentümer.
Forderungen laut Disziplinarrichtern “weit überzogen”
In einem Disziplinarverfahren wurde der klagende Anwalt im Vorjahr am Obersten Gerichtshof wegen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes zu einer Geldbuße von 15.000 Euro verurteilt. Nach Ansicht der Disziplinarrichter waren die Honorarforderungen des Anwalts gegenüber den Ex-Klienten mit 190.000 Euro weit überzogen.