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Wegen sexuellen Missbrauchs verurteilter Ex-Polizist: “Wäre bei einer Flucht nur der Gejagte”

24.05.2025 • 11:50 Uhr
Wegen sexuellen Missbrauchs verurteilter Ex-Polizist: "Wäre bei einer Flucht nur der Gejagte"
Der pensionierte Exekutivbeamte wurde im April zu zehn Jahren Haft verurteilt. Hartinger

Einzelheiten dazu, warum Oberlandesgericht U-Haft über Ex-Polizisten aufhob, obwohl er, nicht rechtskräftig, wegen Kindesmissbrauchs zu zehn Jahren Haft verurteilt wurde.

Mit einer gerichtlich angeordneten Handypeilung wurde der gesuchte Unterländer von der Polizei geortet. Der am 2. April am Landesgericht Feldkirch (nicht rechtskräftig) vor allem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von zwei Enkelinnen zu zehn Jahren Gefängnis verurteilte Angeklagte wurde am 8. April beim Verlassen eines Ausflugsschiffes in Niederösterreich festgenommen.
Die vorsitzende Richterin des Feldkircher Schöffensenats verhängte am 9. April über Antrag der Staatsanwaltschaft wegen Fluchtgefahr Untersuchungshaft über den pensionierten Polizisten. Der 76-Jährige gab vor ihr zu Protokoll, bei ihm bestehe keine Fluchtgefahr. Zumal eine Flucht nichts bringen würde, weil er dann nur der Gejagte wäre. Er werde die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Strafverfahrens mit seiner Familie verbringen.

OGH entscheidet über Nichtigkeitsbeschwerde

Zuerst wird der Oberste Gerichtshof in Wien über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entscheiden. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben zudem Strafberufungen angemeldet, bei einem Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren Haft.


Nach einer Woche endete die Untersuchungshaft in Feldkirch. Denn das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) gab am 17. April der Haftbeschwerde des U-Häftlings Folge, hob den Haftbeschluss der Verhandlungsrichterin auf und wies den sich auf Fluchtgefahr stützenden Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der U-Haft ab.
Denn nach Ansicht des Oberlandesgerichts liegt keine konkrete Fluchtgefahr vor. Die erstinstanuliche Haftstrafe von zehn Jahren stelle zwar einen Fluchtanreiz dar. Ebenso wie der Umstand, dass eine Tochter des Angeklagten über eine Wohnung im Ausland verfüge.

Familiär und sozial integriert

Allerdings gebe es bislang keine Hinweise für einen Fluchtplan, so das OLG. Zumal die Festnahme während eines Ausflugs in Österreich erfolgt sei. Stattdessen sei der verheiratete Angeklagte familiär und sozial in Vorarlberg integriert. Zudem ergebe sich aus dem Akt nicht, warum mit dem hohen Alter und der Erfahrung des Ex-Polizisten in Strafverfahren der Fluchtanreiz derart erhöht sein sollte, dass Fluchtgefahr anzunehmen wäre.
In Justizkreisen wird derweil bereits darüber spekuliert, ob der derzeit 76-Jährige versuchen wird, sich aus gesundheitlichen Gründen für haftunfähig erklären zu lassen, sollte er auch in zweiter Instanz zu einer zu verbüßenden Gefängnisstrafe verurteilt werden.