Warum ein Reifenstecher jetzt doch ins Gefängnis muss und nicht mit Geldstrafe davonkommt

Rückfalltäter mit 14 Vorstrafen beging Sachbeschädigung mit zerstochenem Reifen. Bezirksgericht gewährte Geldstrafe. Berufungsgericht verhängte danach Haftstrafe.
Nach den gerichtlichen Feststellungen stach der Angeklagte in Feldkirch mit einem Messer in den vorderen Reifen eines fremden Fahrzeugs. Demnach wurde dadurch ein Schaden von 250 Euro verursacht. Unterschiedlicher Ansicht waren die Gerichte, welche Strafe für die Schuld und die Tat des Angeklagten angemessen ist. Der angeklagte 54-Jährige aus dem Bezirk Feldkirch ist mit bereits 14 Vorstrafen belastet, davon einigen einschlägigen.
Das Bezirksgericht Feldkirch gewährte dem vor der Polizei reumütig geständigen Vorbestraften in dessen Abwesenheit eine Geldstrafe von 1200 Euro (200 Tagessätze zu je 6 Euro). Die Staatsanwaltschaft Feldkirch war mit der milden Sanktion nicht einverstanden und legte Strafberufung ein, mit Erfolg.
Vier Monate Haft
In der Berufungsverhandlung am Landesgericht wurde über den neuerlich abwesenden Angeklagten eine zu verbüßende Haftstrafe von vier Monaten verhängt. Das Urteil des Berufungssenats unter dem Vorsitz von Richterin und Landesgerichtspräsidentin Angelika Prechtl-Marte ist rechtskräftig.
Der Strafrahmen für das Vergehen der Sachbeschädigung mit einem 5000 Euro nicht übersteigenden Schaden beträgt bis zu sechs Monate Gefängnis. Beim Angeklagten lagen aber die sogenannten Rückfallvoraussetzungen vor. Weil er in den letzten fünf Jahren bereits zumindest zwei einschlägige Haftstrafen verbüßt hat. Deshalb erhöhte sich die Strafdrohung um die Hälfte, auf bis zu neun Monate Gefängnis.
Der Strafberufung der Staatsanwaltschaft komme Berechtigung zu, sagte Richterin Prechtl-Marte in ihrer Urteilsbegründung. Der Angeklagte sei zwar vor der Polizei reumütig geständig gewesen. Beginnend mit 1991, hätten sich beim 1970 geborenen Angeklagten aber bereits 14 Vorstrafen angesammelt, davon einige einschlägige wegen ähnlicher Delikte wie der nunmehr zu beurteilenden Straftat.
Zur Abschreckung
Wiederholt seien Geldstrafen und Freiheitsstrafen über den Angeklagten verhängt worden, so die Vorsitzende des Berufungssenats. Trotzdem sei er immer wieder neuerlich delinquent geworden. Das Strafgesetzbuch sehe für den Angeklagten inzwischen eine Strafschärfung wegen Rückfalls vor.
Deshalb müsse mit einer unbedingten Freiheitsstrafe vorgegangen werden, um den Angeklagten abzuschrecken und von weiteren Straftaten abzuhalten, sagte die Präsidentin des Landesgerichts. Die vom Erstgericht gewährte Geldstrafe reiche dafür nicht aus.