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Ins Gesicht getreten: Haft für Vorbestraften

01.07.2025 • 13:43 Uhr
Ins Gesicht getreten: Haft für Vorbestraften
Angeklagter trat dem Opfer ins Gesicht und verletzte es dabei leicht. Symbolbild Shutterstock

33-jähriger Rückfalltäter brach Kollegen (41) mit Tritt die Nase. Zudem beging der Arbeitslose einen Ladendiebstahl.

Wegen des Verbrechens der versuchten Körperverletzung und des Vergehens des versuchten Diebstahls wurde der mit acht Vorstrafen belastete Zweitangeklagte am Landesgericht Feldkirch zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Denn der angeklagte 33-Jährige und der Staatsanwalt nahmen drei Tage Bedenkzeit in Anspruch.

Der Strafrahmen für das Verbrechen der schweren Körperverletzung beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Haft. Für den Rückfalltäter galt aber eine um die Hälfte erhöhte Strafdrohung von bis zu siebeneinhalb Jahren Gefängnis. Weil er schon zumindest zwei einschlägige, ähnliche Haftstrafen verbüßt hat.

Auseinandersetzung in Wohnung

Nach den gerichtlichen Feststellungen kam es zwischen dem Zweitangeklagten und dem 41-jährigen Erstangeklagten in Dornbirn zu einer Auseinandersetzung. Der Erstangeklagte sollte seine Sachen in der Wohnung des Zweitangeklagten abholen. Dabei beging der Erstangeklagte eine Sachbeschädigung. Dazu wurde der 41-Jährige schuldig gesprochen.

Verschobener Nasenbeinbruch

Angeblich als Reaktion auf die Sachbeschädigung versetzte der aufgebrachte 33-Jährige dem 41-Jährigen einen Tritt ins Gesicht. Dabei erlitt der Erstangeklagte einen unverschobenen Nasenbeinbruch, der nicht operiert werden musste. Eine derartige Blessur wird strafrechtlich als leichte Körperverletzung gewertet.

Der Vorfall mit dem Tritt ins Gesicht wurde auf einem Handyvideo dokumentiert. Gefilmt hat die Freundin 33-jährigen Gewalttäters. Verteidiger Toni Jakupi sagte, sein Mandant habe sich nach der Sachbeschädigung durch den 41-Jährigen in einer heftigen Gemütsbewegung befunden und darum zugetreten.

Verurteilt wurde der arbeitslose Zweitangeklagte dem Urteil zufolge auch deswegen, weil er in einem Geschäft Lebensmittel zu stehlen versucht hat.

Urteilsbegründung

Eine frühere teilbedingte Haftstrafe habe offenbar nicht gefruchtet, sagte Richterin Franziska Klammer in ihrer Urteilsbegründung. Daher sei sie nun gezwungen gewesen, eine empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen. Damit der einschlägig vorbestrafte 33-Jährige verstehe, dass sich in seinem Leben etwas ändern müsse.

Vom von der Staatsanwaltschaft Feldkirch beantragten Widerruf einer bedingten Strafnachsicht sah die Richterin ab. Das bedeutet, dass der Zweitangeklagte nicht auch noch 16 Monate Gefängnis aus einer bedingt gewährten Vorstrafe wegen räuberischen Diebstahls verbüßen muss.