Lokal

Nachzug untersagt: Sohn darf nicht zum Vater nach Vorarlberg

16.07.2025 • 13:04 Uhr
Nachzug untersagt: Sohn darf nicht zum Vater nach Vorarlberg
2007 geborener Sohn eines Türken in Vorarlberg darf nicht nach Österreich. APA

Auch Gericht gestattet Familienzusammenführung nicht: In Türkei lebender Sohn darf nicht zum Vater nach Vorarlberg ziehen, weil es an einer ortsüblichen Unterkunft fehlt.

Der 2007 geborene Türke erhält in Österreich den gewünschten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht. Das entschied nun das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg. Damit wurde der Beschwerde des Antragstellers keine Folge gegeben und der negative Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bestätigt. Das Erkenntnis kann noch mit einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpft werden.

Kein Rechtsanspruch auf ortsübliche Wohnung

Der Türke darf nicht in Österreich leben, weil er hier nach den gerichtlichen Feststellungen keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Wohnung hat. Demnach wurde damit eine Voraussetzung für eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht erfüllt. Das Grundrecht auf Privat- und Familienleben werde nicht verletzt, meint das Gericht in Bregenz. Weil die familiäre und soziale Verwurzelung des Türken in der Türkei stärker sei.

Der Türke kam 2007 in Österreich zur Welt, lebt aber, ohne Aufenthaltstitel für Österreich, seit 2012 in der Türkei bei der Mutter und geht dort zur Schule. Er möchte zu seinem über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügenden Vater nach Vorarlberg ziehen und verfügt in Vorarlberg über eine Einstellungszusage als Produktionsmitarbeiter.

Landesverwaltungsgericht (LVwG)
Landesverwaltungsgericht (LVwG) bestätigte BH-Bescheid. Hartinger

Wohnung zu klein

Der Vater wohnt aber in einer nur 22 Quadratmeter kleinen Wohnung, mit einem anderen Sohn. Die Wohnung wäre zu klein, wenn dort auch noch der türkische Antragsteller leben würde, meinen BH und Gericht. Inzwischen legte der Vater einen Mietvertrag vor, wonach sein Sohn 39 Kilometer von ihm entfernt in einer Wohngemeinschaft mit drei ihnen nicht bekannten Männern für eine Monatsmiete von 400 Euro in einem 22 Quadratmeter großen Zimmer wohnen könnte. Allerdings habe den Mietvertrag als Vermieter ein Mann unterschrieben, der gar nicht der Vermieter sei, so das Landesverwaltungsgericht in Bregenz. Deshalb könne kein fremdenrechtlich notwendiger Rechtsanspruch des Antragstellers auf eine ortsübliche Wohnung festgestellt werden. Das gelte auch für die angeblich in Aussicht gestellte Firmenwohnung.

Zu weit entfernt

Unabhängig vom Mietvertrag käme es zu keiner für einen Aufenthaltstitel erforderlichen Familienzusammenführung, so das Gericht. Die Wiederherstellung der Familieneinheit sei nicht gewährleistet. Zumal sich die Unterkunft in der Wohngemeinschaft eine Busstunde entfernt vom Wohnort des Vaters befinde.