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Arbeitsloser meldete Auslandsaufenthalt nicht beim AMS – Sozialbetrug?

HEUTE • 16:52 Uhr
Arbeitsloser meldete Auslandsaufenthalt nicht beim AMS – Sozialbetrug?
Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch. Hartinger

Warum ein in erster Instanz des Betrugs schuldig gesprochener Serbe nun doch aufatmen darf.

Wegen versuchten Betrugs wurde der vorbestrafte Angeklagte in erster Instanz am Bezirksgericht Bregenz zu einer Geldstrafe von 400 Euro (100 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt. Nach Ansicht des Erstgerichts versuchte der Arbeitslose zwischen 5. und 11. Februar 2024 das AMS um Arbeitslosengeld von 218 Euro zu betrügen. Die mögliche Höchststrafe wäre eine Haftstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen gewesen.

In der Berufungsverhandlung am Mittwoch am Landesgericht Feldkirch wurde der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen. Der Bezieher von Arbeitslosengeld meldete nach den gerichtlichen Feststellungen dem Arbeitsmarktservice (AMS) einen Auslandsaufenthalt nicht. Während Aufenthalten im Ausland besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Begründung des Berufungsgerichts

Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte nach seiner Rückkehr dem AMS nachträglich seinen Auslandsaufenthalt doch noch gemeldet hätte. So begründete Landesgerichtspräsidentin Angelika Prechtl-Marte als Vorsitzende Richterin des Berufungssenats den Freispruch.

Der abgeklagte Serbe war bei seiner Rückkehr aus der Türkei bei der Einreise nach Österreich angehalten worden. Dabei wurde entdeckt, dass der im Bezirk Bregenz lebende Arbeitslose das AMS über seine Türkei-Reise nicht informiert hatte. Der Angeklagte sagte, er hätte dem AMS sofort nach seiner Rückkehr Bescheid gegeben. Er habe sich spontan dazu entschlossen, seine Frau zu ihrer Operation in der Türkei zu begleiten. Vom 5. bis zum 11.2.2024 habe er sich mit ihr in der Türkei befunden. Im Krankenhaus in der Türkei habe er sich um sie gekümmert. Deshalb habe er das AMS nicht über seinen Auslandsaufenthalt informiert.

Staatsanwältin Karin Dragosits sagte in der Berufungsverhandlung, der Angeklagte hätte sich auch von der Türkei aus telefonisch oder per Mail mit dem AMS in Bregenz in Verbindung setzen können.