Lokal

Belästigung am Bahnhof Dornbirn? Gericht entschied über Entlassung eines Security-Mitarbeiters

17.01.2026 • 12:15 Uhr
Belästigung am Bahnhof Dornbirn? Gericht entschied über Entlassung eines Security-Mitarbeiters
ÖBB will Securitymitarbeiter, der auch Betriebsratsmitglied ist, entlassen. Er wehrt sich dagegen. Symbolbild APA

ÖBB-Tochterfirma will Betriebsratsmitglied nach Vorwürfen wegen sexueller Belästigung entlassen. Wie das Arbeitsgericht urteilte und warum der heikle Fall nun vor dem Oberlandesgericht Innsbruck landet.

Die österreichische Bahntochter ÖBB-Operative Services GmbH & Co KG wirft einem Security-Mitarbeiter vor, am Bahnhof Dornbirn Schülerinnen angesprochen, während der Dienstzeit mit ihnen geraucht und sie umarmt zu haben; zudem soll er ein Mädchen zu sich nach Hause zum Essen eingeladen und eine Reinigungskraft am Gesäß berührt haben.

Weil der Mann dem Betriebsrat angehört, beantragte das Unternehmen beim Landesgericht Feldkirch die gesetzlich erforderliche Zustimmung zur Entlassung.
Die ÖBB argumentierten, dieses Verhalten stelle eine grobe Ehrverletzung dar und mache eine Weiterbeschäftigung unzumutbar. Zudem verwiesen sie auf ihre Null-Toleranz-Haltung gegenüber sexueller Belästigung und auf die besondere Verantwortung eines Security–Mitarbeiters.

Dienstfrei gestellt

Der 49-jährige Mann arbeitet seit 2018 als Securitymitarbeiter bei einer ÖBB-Tochtergesellschaft. Vor etwa eineinhalb Jahren wurde er in den Betriebsrat gewählt und genießt damit besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Nach einer Verwarnung im Mai 2024 wurde er im November desselben Jahres dienstfrei gestellt. Kurz darauf beantragte der Arbeitgeber die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung, hilfsweise zur Kündigung.

Klage abgewiesen

Nach mehreren Tagsatzungen wurde der Antrag mit Urteil vom 20. November 2025 abgewiesen. Das Arbeits- und Sozialgericht hielt fest, dass zwar ein „unprofessioneller, grenzwertig vertraulicher Umgang“ festgestellt werden könne, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entlassung oder Kündigung eines Betriebsratsmitglieds aber nicht erfüllt seien. Gespräche, Umarmungen und vereinzelte Schulterberührungen seien erwiesen, ein zielgerichtetes sexuelles Annäherungsverhalten oder eine sexuelle Belästigung habe jedoch nicht festgestellt werden können.

Auch der Vorfall mit der Reinigungskraft rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts keine Entlassung. Die Berührung sei einmalig gewesen, sofort beendet worden und von der Betroffenen selbst nicht als sexuelle Belästigung empfunden worden. Ausschlaggebend war für das Gericht zudem, dass der Mitarbeiter nach der Verwarnung im Mai 2024 kein weiteres vergleichbares Fehlverhalten gesetzt habe. Weder eine beharrliche Pflichtverletzung noch eine Tätlichkeit oder erhebliche Ehrverletzung im rechtlichen Sinn liege vor

Oberlandesgericht Innsbruck
Jetzt ist das Oberlandesgericht Innsbruck am Zug. APA

Berufung

Gegen dieses Urteil hat die ÖBB-Tochter Berufung an das Oberlandesgericht ( OLG) Innsbruck erhoben. Darin wird argumentiert, das Erstgericht habe die Vorfälle rechtlich zu milde beurteilt. Aus ihrer Sicht habe der Mitarbeiter über längere Zeit hinweg am Bahnhof Dornbirn in Dienstkleidung engen Kontakt zu jungen Frauen und Schülerinnen gesucht, was mit seiner Funktion als Security-Mitarbeiter unvereinbar sei. Besonders der Vorfall mit der Reinigungskraft sei zu Unrecht als nicht entlassungsrelevant eingestuft worden; dabei kommt es nach Ansicht des Arbeitgebers nicht auf das subjektive Empfinden der Betroffenen an. Das Vertrauen in den Mitarbeiter sei nachhaltig zerstört. Insgesamt sei eine Weiterbeschäftigung daher unzumutbar.

Belästigung am Bahnhof Dornbirn? Gericht entschied über Entlassung eines Security-Mitarbeiters
Beklagtenvertreter Sanjay Doshi: „Das Erstgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass es zu keiner sexuellen Belästigung gekommen ist.“ Hartinger

„Sachverhalt dramatisiert“.

Dem tritt Beklagtenvertreter Sanjay Doshi in seiner Berufungsbeantwortung entschieden entgegen. Es fehle vollständig an einer rechtlichen Grundlage für eine Zustimmung zur Entlassung oder Kündigung. Er hält fest, das Gericht habe ausdrücklich keine sexuelle Belästigung festgestellt, sondern sozialadäquate Verhaltensweisen ohne sexuelle Konnotation. Die Berufung versuche, den festgestellten Sachverhalt „umzudeuten und zu dramatisieren“. Doshi hält es zudem für „befremdlich, wie seitens der klagenden Partei fortlaufend versucht wird, den Beklagten in die Nähe der Pädophilie zu rücken“.

Das Berufungsverfahren ist beim OLG Innsbruck anhängig. Eine Entscheidung steht noch aus.