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Bankkarte und Geld gestohlen: 43-Jähriger in Abwesenheit verurteilt

26.02.2026 • 15:52 Uhr
Bankkarte und Geld gestohlen: 43-Jähriger in Abwesenheit verurteilt
Der Angeklagte wurde in Abwesenheit verurteilt. Hartinger

Angeklagter soll die Bankkarte einer alten Frau gestohlen und 2400 Euro abgehoben haben.

Die Konstellation gestaltet sich etwas kompliziert: Ein 43-Jähriger lebte im gleichen Haus wie seine Großmutter. Die Großmutter kümmerte sich um die Finanzgeschäfte einer alten Frau, die nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.

Nun werden dem Mann Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Diebstahl zur Last gelegt. Der Grund: Er soll die Bankomatkarte der Frau gestohlen und insgesamt 2400 Euro von ihrem Konto behoben haben.

Den Sohn als Schuldigen angegeben

Der Sohn der Karteninhaberin ist als Zeuge vor Gericht und erzählt: Nach einiger Zeit fiel auf, dass die Karte fehlte. Er suchte das Gespräch mit der Großmutter, wobei der 43-jährige Angeklagte ebenfalls vor Ort war. Dabei zeigte sich der Angeklagte vom Fehlen der Karte überrascht. Der Zeuge erwähnte im Gespräch, er kenne Polizisten. Diese könnten Überwachungskameras bei Bankomaten auswerten.

Der Zeuge schildert, dass der 43-Jährige ihn wenige Minuten nach dem Gespräch angerufen und einen konkreten Verdacht geäußert habe: Dieser bezichtigte den eigenen Sohn. “Bitte, bitte, bitte, geh nicht zur Polizei”, habe der Angeklagte gesagt. Dessen Sohn habe bereits öfters Familienmitgliedern die Karte gestohlen.

Ein Telefonat mit dem 43-Jährigen wenige Tage später zeichnete derselbe Zeuge auf. Dem Gericht liegt die Aufzeichnung vor. Diese sei selbstredend. Außerdem habe der Angeklagte seiner eigenen Mutter gegenüber die Tat zugegeben – und diese habe es wiederum dem Sohn der Bestohlenen erzählt.

Urteil in Abwesenheit

Der Angeklagte hat einer Verurteilung in Abwesenheit zugestimmt. Er bekennt sich schuldig. Richter Martin Mitteregger spricht einen Schuldspruch im Sinne des Strafantrags und verhängt eine Geldstrafe über 2400 Euro (600 Tagessätze zu vier Euro). Davon ist die Hälfte bedingt. Mildernd wertete er die Unbescholtenheit des Angeklagten.

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Rechtsmittel. Für den Angeklagten ist auch kein Verteidiger anwesend. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.