Lokal

Amokfahrt bei Parade in Bregenz angekündigt: Höchstgericht bestätigt Schuldspruch

20.04.2026 • 17:02 Uhr
Amokfahrt bei Parade in Bregenz angekündigt: Höchstgericht bestätigt Schuldspruch
Ausgelassene Stimmung bei der Christopher-Street-Day-Parade. Ein Mann aus dem Bezirk Feldkirch bezeichnete Teilnehmer als “Dreck”, in den fahren werde. CSD Vorarlberg

33-Jähriger nach Kommentar zur „Christopher Street Day“-Parade in Bregenz – unter anderem wegen Verhetzung – rechtskräftig verurteilt. Oberster Gerichtshof wies Beschwerde ab.


Ein Kommentar auf Instagram unter einem Video zur „Christopher Street Day“ -Parade in Bregenz hat einen 33-Jährigen vor Gericht gebracht und nun auch den Obersten Gerichtshof beschäftigt. Bei der Veranstaltung handelt es sich um eine Demonstration für die Rechte von lesbischen, schwulen, bisexuellen und weiteren nicht heterosexuellen Menschen.

Der 13-fach vorbestrafte Mann aus dem Bezirk Feldkirch war im Oktober 2025 am Landesgericht Feldkirch wegen Verhetzung und versuchten Landzwangs, also einer Drohung gegenüber einer größeren Menschenmenge, zu 15 Monaten Haft verurteilt worden. Gegen dieses Urteil erhob er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Der Oberste Gerichtshof hat die Nichtigkeitsbeschwerde nun zurückgewiesen. Damit ist der Schuldspruch rechtskräftig. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Innsbruck. Auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.

„….bevor ich durch den Dreck fahre…”.

Ausgangspunkt war ein Posting vom 16. Mai 2025. Unter ein öffentlich zugängliches Video auf dem Instagram-Account der „CSD Vorarlberg“ schrieb der in der Türkei geborene Österreicher, er müsse mit seinem Auto noch in die Waschstraße, werde aber warten, bevor er durch den Dreck fahre. Laut den Feststellungen des Erstgerichts war dieser Kommentar für jedermann einsehbar.


Das Schöffengericht wertete die Äußerung als Aufstacheln zu Hass gegen nicht heterosexuelle Personen und damit als Verhetzung. Gleichzeitig sei darin eine Drohung zu sehen gewesen, die Teilnehmer der Parade in Furcht und Unruhe zu versetzen. Letzteres blieb beim Versuch, weil nicht alle Teilnehmer von dem Posting erfahren hatten. Der Angeklagte hatte im Prozess erklärt, er habe den Kommentar nicht ernst gemeint. In seinem Freundeskreis nehme niemand derartige Postings wörtlich. Es habe sich um Übertreibung gehandelt. Sein Verteidiger stellte das Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes in Abrede.


Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Der Oberste Gerichtshof folgte der Argumentation des Angeklagten nicht. Das Erstgericht sei nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, mit seinem Posting Hass zu schüren und Teilnehmer der Veranstaltung in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Keine Verfahrensmängel

Auch die vorgebrachten Verfahrensmängel griffen nicht. Ein Antrag, weitere gelöschte Kommentare beizuschaffen, sei zu Recht abgewiesen worden, da daraus kein Rückschluss auf die Absicht des Angeklagten gezogen werden könne, hält der OGH fest. Die Kritik an der Beweiswürdigung blieb ebenfalls erfolglos. Dass das Erstgericht von einem Vorsatz gegenüber einer größeren Personengruppe ausgegangen sei, sei angesichts der Veröffentlichung auf einem frei zugänglichen Account mit mehr als 1000 Abonnenten nicht zu beanstanden.


Damit bleibt es vorerst beim Schuldspruch des Landesgerichts Feldkirch. Über die Höhe der Strafe wird nun im Berufungsverfahren entschieden.