“Lebensnah”, dennoch strafbar: Frau soll ihren Freund begünstigt haben

Eine junge Frau soll ihren Freund durch eine Falschaussage begünstigt haben. Das Gericht hat nun ein Urteil gesprochen.
“Das ist lebensnah”, erklärt Richterin Kathrin Feurle in ihrer Urteilsbegründung. Sie meint damit, dass die Angeklagte ihren Freund schützen wollte. Aber eben jener Sachverhalt bekräftigt den soeben verkündeten Schuldspruch.
Die 23-jährige Angeklagte soll vor Gericht falsch ausgesagt und somit ihren Lebenspartner begünstigt haben. Sie bestreitet, dass er sie bei einem Streit ins Auto gezwungen habe. Zwei Zeugen berichten dies anders. Der Lebenspartner wurde im März rechtskräftig wegen diesem und anderer Delikte verurteilt. Die NEUE berichtete.
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Kein Geständnis
Die 23-Jährige plädiert auf nicht schuldig. Sie nimmt an, dass die Zeugen den Vorfall falsch interpretiert haben. Ihr bereits verurteilter Freund sei damals noch im Besitz ihres Handys gewesen. Sie hätte ihn nicht losfahren lassen, ohne es zurückzubekommen.
Zwei Zeugen sind an diesem Tag geladen. Diese erzählen eine andere Version. Demnach habe der Mann die nun Angeklagte gepackt und ins Auto gestoßen. Sie habe die Tür aufgerissen, allem Anschein nach versucht zu fliehen. Dies sei ihr nicht gelungen. Der Mann habe Gas gegeben und sei losgefahren.
Bei beiden Zeugen ist die Angeklagte berechtigt, Fragen zu stellen. Sie verzichtet jedoch darauf.
Kein Grund zu lügen
Wie die Richterin bemerkt, haben die Zeugen einen sehr glaubhaften Eindruck hinterlassen. Darüber hinaus haben diese keinen ersichtlichen Grund zu lügen. Sie verhängt eine bedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie eine unbedingte Geldstrafe von 1200 Euro (300 Tagessätze zu vier Euro).
Einem möglichen Widerruf einer früheren Verurteilung entkam die Angeklagte knapp: Die entsprechende Probezeit endete Anfang des Jahres.
“Wir sind darauf angewiesen, dass Zeugen die Wahrheit sagen”, erklärt die Richterin abschließend. Angeklagte und Staatsanwaltschaft verzichten auf Rechtsmittel. Da Erstere ohne Verteidigung anwesend ist, bleiben ihr drei Tage Bedenkzeit. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.