Junge Frau soll aus Not Tabletten verkauft haben

In einer schwierigen Lebenssituation soll eine 22-Jährige sich entschlossen haben, Beruhigungsmittel zu verkaufen.
“Essen und Miete mussten trotzdem bezahlt werden. Ich habe keine Familie, die mich unterstützen könnte”, erklärt die 22-jährige Angeklagte. Da sie ihr Krankengeld ab und zu nicht rechtzeitig erhalten habe, habe sie anderweitig Geld beschaffen müssen. Eben jene Einkommensquelle führte sie nun vor Gericht. Laut Anklage verkaufte die junge Frau Morphin, Temesta und Anxiolit. Bei den letztgenannten handelt es sich um beruhigende und angstlösende Arzneimittel aus der Gruppe der Benzodiazepine.
Überall und nirgendwo
Die Angeklagte wirkt im Gerichtssaal sehr gefasst. Sie spricht mit ruhiger, klarer Stimme. Ihre Erklärungen sind strukturiert. Im Gerichtssaal erzählt sie aus ihrem Leben: Sie sei drogensüchtig, schlafe inzwischen überall und nirgendwo, leide auch an einer Krankheit.
Sie bekennt sich zu den Anklagevorwürfen schuldig. Staatsanwalt Christoph Stadler fragt, wie es weitergehen soll. Wie werde die Angeklagten daran arbeiten, dass sie in ein paar Monaten nicht wegen denselben Delikten wieder vor Gericht sitzt? Auch an dieser Stelle antwortet die 22-Jährige präzise: Sie befindet sich in Suchttherapie und in ständigem Kontakt mit ihrem Arzt. Zudem lasse sie sich regelmäßig in Apotheken testen.
Verteidiger German Bertsch betont in diesem Zusammenhang, er “wünsche ihr von Herzen, dass es sich bessert, weil Sie eine sehr nette Frau sind.”
Das Urteil
Richterin Kathrin Feurle verkündet einen Schuldspruch hinsichtlich Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen. Über die Angeklagte wird eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt. Davon sind zehn Monate bedingt. Vom Verteidiger wird ein Vorgehen in Form von “Therapie statt Strafe” beantragt. Hierzu muss ein Gutachten eingeholt werden.
Mildernd wirken das reumütige Geständnis sowie die Suchterkrankung. Erschwerungsgründe bilden der lange Tatzeitraum, das Zusammenkommen eines Verbrechens und eines Vergehens sowie eine einschlägige Vorstrafe.
Das Urteil ist rechtskräftig.