Diebstähle aus Autos: Verteidigung schildert besondere Umstände

Eine 39-Jährige muss sich vor Gericht für Diebstähle aus Autos verantworten. Sie hat mehrere Vorstrafen, doch ihre Verteidigung erklärt die Umstände.
Die 39-jährige Angeklagte beißt sich mehrmals auf den Finger. Ihre Hände zittern, mit den Füßen wiegt sie nervös auf und ab. Sie verstehe ihre Tat selbst nicht, könne sich auch nicht mehr daran erinnern. Ihr werden Diebstähle, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie Urkundenunterdrückung zur Last gelegt.
Leben in den Griff bekommen
Die Angeklagte soll an einem Tag mehrere Autos geöffnet haben, teils waren diese abgesperrt. Sie soll unter anderem Bargeld, Bankomatkarten, E-Cards, eine Handtasche und ein Handy gestohlen haben.
Verteidigerin Celina Plankel legt die Umstände dar: Die Angeklagte wurde zwar bereits mehrmals verurteilt, habe ihr Leben aber in den letzten Jahren in den Griff bekommen. Ihre letzte Verurteilung stamme aus dem Jahr 2018. Seither habe die 39-Jährige stabile finanzielle Verhältnisse aufgebaut und habe darüber hinaus ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie. Am fraglichen Tag sei sie einmalig in ihre frühere Suchtproblematik zurückgefallen.
Vor Gericht bekennt sich die Angeklagte schuldig. Sie könne sich an die Taten allerdings nicht erinnern. Schuld daran seien Benzodiazepine (Beruhigungsmittel). Sie habe mehr als die ihr verschriebene Menge konsumiert. Ihre Tatmotive versteht sie selbst nicht. “Ich hatte Geld. Es ist so unlogisch”, erklärt sie.
Ansprüche anerkannt
Es werden insgesamt vier Zeugen einvernommen. Einen Teil der gestohlenen Gegenstände haben sie zurückerhalten. Beispielsweise für Neuausstellung eines Führerscheins oder den Wert des Diebesgut machen sie Ansprüche geltend. Knapp 500 Euro und 50 Schweizer Franken werden insgesamt beantragt. Die Angeklagte akzeptiert sämtliche Ansprüche und sagt: “Ich will alles wiedergutmachen.”
Richter Theo Rümmele erklärt die Angeklagte für schuldig. Jedoch geht er nicht wie die Staatsanwaltschaft von einer gewerbsmäßigen Handlung aus. Er verhängt über die Angeklagte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Aufgrund der Vorstrafenbelastung führe an einer Haft kein Weg mehr vorbei.
Mildernd wirken das Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, die teilweise Schadenswiedergutmachung sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit während der Tatbegehung. Demgegenüber stehen als Erschwerungsgründe das Zusammenkommen mehrerer Vergehen sowie acht einschlägige Vorstrafen.
Sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft geben keine Rechtsmittelerklärung ab. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.