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Gericht sucht Antworten nach Gewaltvorfall in Rankweil

01.08.2026 • 15:30 Uhr
Gericht sucht Antworten nach Gewaltvorfall in Rankweil
Die Angeklagten vor dem Schöffengericht in Feldkirch. NEUE/Frick (3)

Das Gerichtsverfahren soll Licht ins Dunkel eines unübersichtlichen Vorfalls bringen. Es geht um Raub, Messerstiche und einen schwer verletzten Angeklagten.

Eine Stirnwunde, die genäht werden musste, Auge zugeschwollen, Verletzungen an den Hoden, sodass ein Katheder erforderlich wurde: Beim Eröffnungsplädoyer fordert Verteidiger Clemens Achammer zur Durchsicht der Bilder der Verletzungen seines Mandanten, des 23-jährigen Zweitangeklagten, auf. Diese soll er bei einem unübersichtlichen Vorfall im April erlitten haben. Bei derselben Auseinandersetzung soll er allerdings versucht haben, einen anderen schwer zu verletzen. Das Gerichtsverfahren soll die entscheidenden Lücken schließen.

Erstes Urteil

Ein weiterer Vorfall kann schnell abgehandelt werden. Die beiden Angeklagten sollen einem Mann immer wieder Sprachnachrichten mit Drohungen geschickt haben. Es ging um Schuldenbegleichungen. Den darin verwendeten Jargon führen beide auf den Umgangston ihres Kulturkreises zurück. Sie bekennen sich in diesem Punkt schuldig.

Die Geschehnisse im April in Rankweil bedürfen einer genaueren Aufarbeitung. Die beiden jungen Männer sollen jemandem Zigaretten abgenötigt und weitere Personen mit dem Messer bedroht haben. Zwischen dem Zweitangeklagten und einem 21-Jährigen soll es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sein. Beide seien zu Boden gefallen, der Zweitangeklagte soll versucht haben, sein Gegenüber mit einem Messer zu verletzen.

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Der Erstangeklagte bekennt sich zu den Vorwürfen gegen ihn auch hierin schuldig. Das Verfahren gegen ihn wird früher beendet. Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Kathrin Feurle verurteilt ihn wegen schweren Raubs, gefährlicher Drohung und Nötigung zu 24 Monaten Haft. Davon sind 16 Monate bedingt. Zudem weist das Gericht Bewährungshilfe und Anti-Gewalttraining an.

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Der Erstangeklagte im Verhandlungssaal.

Unerklärliche Verletzungen

Der Zweitangeklagte bestreitet die Anklagevorwürfe. Er beschreibt sich selbst als Opfer. Ein anderer haben ihn demnach am Boden fixiert. Auf ihn sei eingetreten worden, sodass er praktisch das Bewusstsein verlor. Seine Darstellung ist sehr detailliert, obwohl er behauptet, vor den Ereignissen einen Liter Whiskey, Kokain, Benzodiazepine und Haschisch konsumiert zu haben. Die Messer habe er zuvor gefunden, eines weggeworfen, das andere behalten. Im Streit gezogen habe er dieses nicht.

Die Zeugenaussage seines Gegners hört sich anders an. Der 21-Jährige habe den Angeklagten mit den Beinen umklammert, am Boden liegend über dessen Schulter hinweg das Messer gesehen. Der Angeklagte habe mehrfach versucht zuzustechen, es sei jedoch nur ein Riss in der Hose entstanden. Aus Notwehr habe der Zeuge zweimal zugeschlagen – beide Schläge ins Gesicht.

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Der Zweitangeklagte im Verhandlungssaal. Rechts: Verteidiger Clemens Achammer.

Die Verletzungen des Zweitangeklagten bleiben unerklärlich. Weitere Zeugen haben die Auseinandersetzung kaum oder gar nicht gesehen. Ob der 23-Jährige ein Messer hielt, ist ebenfalls nicht eindeutig.

Zweifel

“Was bleibt?”, fragt Staatsanwalt Philipp Höfle. “Es bleibt anzumerken, dass sich nicht viel getan hat heute.” Das mutmaßliche Opfer erachtet er allerdings als glaubwürdig, während der Zweitangeklagte keinen guten Eindruck hinterlassen habe. Dessen Ausführungen enthalten viel Unerklärliches.

Dem hält Verteidiger Achammer entgegen, dass die Aussagen des mutmaßlichen Opfers wohl dem Selbstschutz dienten. Er verweist auf die unterschiedlichen Angaben aller Zeugen. Besonders betont er die ungeklärte Herkunft der Verletzungen seines Mandanten.

Das Schöffengericht spricht den Zweitangeklagten zu diesem Punkt im Zweifel frei. Seine Aussagen seien nicht glaubwürdig, aber auch die Zeugenaussagen präsentieren sich sehr unterschiedlich. Es bleibt unklar, ob ein Messer im Spiel war.

Bezüglich der Sprachnachrichten wird auch er schuldig gesprochen. Das Gericht verhängt eine unbedingte Geldstrafe von 1040 Euro (260 Tagessätze zu vier Euro). Zudem wird auch eine frühere, bedingt nachgesehene Geldstrafe fällig. Beide Urteile sind rechtskräftig.