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Viermal nicht vor Gericht erschienen – Abholung beschert nächste Anklage

20.08.2026 • 15:37 Uhr
Viermal nicht vor Gericht erschienen - Abholung beschert nächste Anklage
Der Angeklagte kritisiert das Verhalten des Polizisten. NEUE/Frick

Kurz vor einem Gerichtstermin soll ein 41-Jähriger eine weitere Straftat begangen haben. Er soll sich dem Polizisten, der ihn abholen wollte, widersetzt haben.

Viermal sei der Angeklagte nicht zu einer Verhandlung am Bezirksgericht Dornbirn erschienen. Daraufhin fuhr die Polizei zu ihm, parkte das Auto um die Ecke. Ein Zivilpolizist ging zur Wohnung des Angeklagten. Vor dessen Türe kam es zu einer Auseinandersetzung. Ab diesem Punkt unterscheiden sich die Erzählungen von Angeklagtem und Polizistem allerdings.

Ausweis nicht gezeigt

Der Angeklagte habe nach dem Ausweis des Unbekannten gefragt. Selbst nach zweimaligem Bitten habe der Mann keinen vorgezeigt. Daraufhin habe der 41-Jährige in seine Wohnung zurückkehren wollen, sein Gegenüber die Tür festgehalten, diese schließlich aus den Angeln gehoben. Die Nachbarin könne diesen Teil des Vorfalls bezeugen.

Anschließend habe der Angeklagte mit der flachen Hand zweimal zugestoßen. Der Unbekannte habe ihn in den Schwitzkasten genommen. Beim nachfolgenden Gerangel seien die beiden auf dem Boden gelandet. Auf Rufen des Polizisten sei eine Kollegin eingetroffen. Diese trug eine Dienstuniform.

Der Beamte ist als Zeuge geladen und schildert eine andere Version. Demnach habe er die Nachbarin bereits vor der Auseinandersetzung gebeten, seiner Kollegin zu rufen. Dann sei dem Angeklagten vermutlich bewusst gewesen, dass tatsächlich ein Polizist vor ihm steht. Der Beamte habe die Tür aufgehalten, damit der 41-Jährige diese nicht schließt. Bei der Auseinandersetzung habe er den Angeklagten dann durch eine Halsklammer festgehalten. Letzterer habe sich nicht mehr gewehrt.

Das Urteil

Richter Alexander Wehinger verkündet einen Schuldspruch hinsichtlich des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung. Er verhängt eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon zehn Monate bedingt sind. Kern der Entscheidung ist, dass dem Angeklagten spätestens mit dem Hinweis an die Nachbarin bewusst gewesen sein sollte, dass sein Gegenüber ein Polizist ist.

Da dieser Vorfall rund zwei Stunden vor einem Gerichtstermin stattfand, ist das neuerliche Urteil als Zusatzstrafe zu betrachten. Theoretisch, wenn auch praktisch nicht möglich, hätten alle Vorwürfe gemeinsam verhandelt werden können. Somit müssen Milderungs- und Erschwerungsgründe des früheren Urteils berücksichtigt werden. Mildernd wirkt, dass Taten teilweise beim Versuch blieben. Demgegenüber erschwerend sind das Zusammenkommen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeiten, der rasche Rückfall sowie fünf einschlägige Vorstrafen.

Der Angeklagte meldet Berufung an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.