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Abgabenhinterziehung: Über 100.000 Euro Strafe für 55-Jährigen

12.09.2026 • 14:00 Uhr
Abgabenhinterziehung: Über 100.000 Euro Strafe für 55-Jährigen
Der Angeklagte soll über eine halbe Million an Abgaben hinterzogen haben. NEUE/Frick

Ein 55-Jähriger soll als Geschäftsführer Abgaben von über 600.000 Euro hinterzogen haben. Das Gericht hat ein Urteil gesprochen.

Angeklagte verspäten sich oder kommen überhaupt nicht: Das geschieht regelmäßig am Gericht. Ungewöhnlich ist allerdings, wenn der Angeklagte inhaftiert ist und nicht erscheint. Der Grund ist letztlich banal. Auf dem Vorführungsbescheid steht ein falsches Datum. Der 55-Jährige befindet sich erst seit wenigen Tagen in Haft. Mit rund 20 Minuten Verspätung kann die Verhandlung beginnen.

Abgaben hinterzogen

Dem ehemaligen Geschäftsführer eines Bauunternehmens werden nach dem Finanzstrafgesetz drei Punkte vorgeworfen. Er soll die Kapitalertragsteuer nicht richtig abgeführt und angemeldet haben. Dasselbe gilt für Körperschafts- und Umsatzsteuer. Zudem soll er Umsatz- und Einkommenssteuer für die Jahre 2020 und 2021 nicht richtig geklärt haben, wodurch diese falsch angesetzt wurden. Kurz gefasst: Der Angeklagte soll über 660.000 Euro an Abgaben hinterzogen haben.

Die Verteidigung erklärt aus ihrer Sicht zwei zentrale Punkte. Wegen eines Anklagevorwurfs sei der 55-Jährige bereits in einem anderen Strafprozess verurteilt worden. Aufgrund des Verbots einer Doppelverfolgung sei er hierin freizusprechen. Die weiteren Taten hätten bereits in einem früheren Verfahren verhandelt werden können. Daher seien hierfür eine Zusatzstrafe zu verhängen.

Wenige Fragen

Von Seiten des Schöffengerichts sind nur wenige Fragen zu klären. Diese drehen sich darum, ob Steuern bereits nachbezahlt und Angelegenheiten mit dem Steuerberater geklärt worden seien.

Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Theo Rümmele spricht den Angeklagten in zwei Punkten schuldig, in einem weiteren frei. Nach Prüfung zeigt sich, dass die Verteidigung korrekt darauf verwiesen hat, dass ein Tatvorwurf bereits verurteilt wurde. Eine Doppelverfolgung ist verboten.

Über den 55-Jährigen wird eine Geldstrafe von 140.000 Euro verhängt, davon ist die Hälfte bedingt. Im Gegensatz zu Vergehen nach dem Strafgesetzbuch werden Delikte nach dem Finanzstrafgesetz nicht in Form von Tagessätzen errechnet. Die Schadenssumme liegt durch den Freispruch nur mehr bei rund 366.000 Euro.

Mildernd wirken das Geständnis, die Unbescholtenheit sowie, dass der Angeklagte abgabenrechtlich das erste Mal in Erscheinung getreten ist. Demgegenüber stehen erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und der längere Tatzeitraum.

Alle Parteien verzichten auf Rechtsmittel. Das Urteil ist daher rechtskräftig.