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Streit nach Satz über Ex-Freundin: 30-Jähriger zückt Klappmesser

29.09.2026 • 16:03 Uhr
Streit nach Satz über Ex-Freundin: 30-Jähriger zückt Klappmesser
Einig waren sich alle Beteiligten nur in einem Punkt. NEUE

Während eines Raufhandels soll ein 30-Jähriger ein Klappmesser gezückt haben. Die Verantwortungen gehen auseinander.

Als “alkoholbedingten, sinnlosen Raufhandel” bezeichnet Staatsanwalt Johannes Hartmann die Ereignisse. Es scheint, dass dies der einzige Punkt ist, in welchem sich alle Verfahrensbeteiligten vollkommen einig sind. Ansonsten zeigen sich Widersprüche und verschiedene Verantwortungen.

Provokation

Der 32-jährige Erstangeklagte soll den 30-jährigen Zweitangeklagten provoziert haben. “Das, was du hast, habe ich bereits vorher gehabt”, soll er gesagt haben. Damit habe er seine Beziehung vor vier Jahren mit der jetzigen Freundin des Zweitangeklagten gemeint. Ein Streit sei entbrannt. Die beiden Männer prügelten, irgendwann habe der 30-Jährige ein Klappmesser gezückt und damit gedroht.

Beide Männer sind unbescholten. Der Erstangeklagte übernimmt nach anfänglichem Zögern die Verantwortung für seine Taten. Er erhält ein Diversionsangebot von 1500 Euro. Wenn er dies innerhalb der nächsten sechs Monate bezahlt, endet für ihn das Verfahren ohne Verurteilung.

Notwehr?

Im Gegensatz dazu übernimmt der Zweitangeklagte keine Verantwortung. Er plädiert auf nicht schuldig, spricht von Notwehr. Das Messer habe er lediglich aus Angst gezückt. Doch vor allem ein Moment des Streites, der von mehreren Personen erzählt wird, fällt auf. Er habe mit dem Messer gefuchtelt und gerufen: “Kommt jetzt!” Zudem habe der 30-Jährige seinem Gegner und einem weiteren Mann mit dem Tod gedroht.

Richterin Verena Wackerle glaubt dem Zweitangeklagten nicht. Sie verhängt wegen versuchter schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung acht Monate bedingte Freiheitsstrafe sowie eine unbedingte Geldstrafe von 10.800 Euro (360 Tagessätze zu 30 Euro).

Mildernd wirken die Unbescholtenheit und eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Mannes zum Tatzeitpunkt sowie, dass eine Tat beim Versuch blieb. Erschwerend stehen demgegenüber das Zusammenkommen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Opfermehrheit und die Tatbegehung mit einer Waffe.

Alle Parteien nehmen Bedenkzeit. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.