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Kriminelle Kinder: Wann den Eltern die Obsorge entzogen werden kann

06.11.2026 • 15:10 Uhr
Kriminelle Kinder: Wann den Eltern die Obsorge entzogen werden kann
Die Strafmündigkeit ab 14 Jahren steht zur Debatte. Stiplovsek

Einzelne auffällige Minderjährige begehen immer wieder schwere Straftaten. Doch welche Möglichkeiten haben Behörden, wenn bisherige Maßnahmen nicht greifen? Wo die Kinder- und Jugendhilfe an ihre Grenzen stößt und welche Maßnahmen Experten fordern.

Sie sind erst 13 Jahre alt und halten die Behörden in Atem. Wie bereits mehrfach berichtet, sollen ein Syrer und ein Deutscher in Dornbirn einen 72-jährigen Pensionisten brutal zusammengeschlagen und ausgeraubt haben. Allein heuer werden den beiden mehr als 300 Straftaten zugerechnet. Ersterer fiel kurz darauf erneut auf. Nach einem versuchten Einbruch beim Milchpilz in Bregenz widersetzte er sich seiner Festnahme. Dabei wurden laut Polizei zwei Beamte verletzt.

Mittlerweile sorgt der Fall weit über Vorarlberg hinaus für Schlagzeilen. Auch das deutsche Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ berichtete ausführlich über die beiden 13-Jährigen und die Debatte um die Strafmündigkeit. Denn obwohl die Tatvorwürfe schwer wiegen, können Kinder in Österreich nicht strafrechtlich belangt werden. Erst ab 14 Jahren sind sie strafmündig. Doch welche Möglichkeiten haben die Behörden?

Auf Mitwirkung angewiesen

Die Vorarlberger Kinder- und Jugendhilfe erklärte zuletzt, alle verfügbaren Maßnahmen ausgeschöpft zu haben. Doch was bedeutet das konkret? Daniela Walter, Leiterin der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, unterscheidet grundsätzlich zwischen ambulanten Hilfen für Familien und einer stationären Unterbringung von Kindern. In Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfen zur Erziehung, sei wichtig, wer die Obsorge hat. Liegt diese bei den Eltern, ist die Kinder- und Jugendhilfe bei ihren Unterstützungsangeboten auf deren Mitwirkung angewiesen. Sozialarbeiter können Familien begleiten, Beratungen organisieren oder eine Unterbringung anbieten.

Anders sieht es aus, wenn Eltern durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährden. Dann kann die Kinder- und Jugendhilfe beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Entziehung der Obsorge stellen. Voraussetzung sind allerdings konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung. Dass ein Kind Straftaten begeht, reiche dafür allein nicht aus. Walter betont, dass die Kinder- und Jugendhilfe nicht dafür zuständig sei, die Gesellschaft vor Straftätern zu schützen. Ihr gesetzlicher Auftrag richte sich auf das Kindeswohl.

Gesetzliches

Die rechtliche Grundlage für einen Obsorgeentzug bildet Paragraf 181 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Demnach kann das Gericht die Obsorge ganz oder teilweise entziehen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Ein Verschulden der Eltern ist dafür nicht zwingend erforderlich. Auch bei wiederholter Straffälligkeit eines Kindes wäre zu prüfen, ob etwa erzieherische Vernachlässigung oder mangelnde Betreuung eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Straftaten allein rechtfertigen keinen Obsorgeentzug. Dieser gilt als letztes Mittel, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.

Kriminelle Kinder: Wann den Eltern die Obsorge entzogen werden kann
Kinder- und Jugendanwalt Christian Netzer. Hartinger

Verpflichtende Beratung gefordert

Kinder- und Jugendanwalt Christian Netzer lehnt bekanntermaßen eine generelle Senkung der Strafmündigkeit ab. Damit würden auch Kinder wegen geringfügiger Delikte kriminalisiert. Denn die besonders auffälligen Kinder seien eine kleine Gruppe. Nach Einschätzung von Szenekundigen gibt es in Vorarlberg etwa acht bis zehn solcher sogenannten Systemsprenger.

Stattdessen fordert Netzer mehr verbindliche Maßnahmen im Sozialbereich. Sein Ansatz: Die Behörden sollen früher eingreifen können, bevor sich problematisches Verhalten zu schweren Straftaten entwickelt. Dazu gehören etwa verpflichtende Gespräche mit Kindern und Eltern. Netzer räumt allerdings ein, dass solche Maßnahmen die aktuellen Probleme mit besonders auffälligen Kindern nicht unmittelbar lösen.

Auch einen Obsorgeentzug hält er unter bestimmten Voraussetzungen für prüfenswert. Erzieherische Vernachlässigung könne eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Allerdings dürfe aus den Straftaten eines Kindes nicht automatisch auf ein Versagen der Eltern geschlossen werden. Netzer schließt zeitlich begrenzte Auszeit-Wohngemeinschaften nicht grundsätzlich aus. Er warnt allerdings vor einer Rückkehr zu geschlossenen Erziehungseinrichtungen, wie sie Vorarlberg aus der Vergangenheit kennt. Dabei verweist er auf die Erfahrungen mit Jagdberg.

Blick ins Ausland

Ein Blick über die Grenze zeigt unterschiedliche Modelle. In der Schweiz beginnt die Strafmündigkeit bereits mit zehn Jahren. Dort sind unter Voraussetzungen auch geschlossene Unterbringungen als Schutzmaßnahme möglich. In Deutschland können Familiengerichte entsprechende freiheitsentziehende Maßnahmen genehmigen. Netzer sieht beide Modelle kritisch, hält eine genaue Prüfung aber für notwendig. Entscheidend sei, dass eine Unterbringung nicht zur Bestrafung einer Straftat werde. Gleichzeitig müsse der Schutz möglicher Opfer berücksichtigt werden. Gerade Kinder und Jugendliche seien häufig selbst von den Gewalttaten anderer Minderjähriger betroffen.