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Elfjähriger rannte auf Schutzweg: Kollision

08.10.2024 • 15:14 Uhr
ABD0033_20230419 – GROSSBOTTWAR – DEUTSCHLAND: 19.04.2023, Baden-WŸrttemberg, Gro§bottwar: Zwei Kindergartenkinder gehen Hand in Hand Ÿber einen Zebrastreifen. Der Schulwegtrainer wurde von der Landesverkehrswacht Baden-WŸrttemberg und Verkehrsexperten der Polizei und der Unfallkasse entwickelt. Foto: Uwe Anspach/dpa +++ dpa-Bildfunk +++. – FOTO: APA/dpa/Uwe Anspach
Elfjähriger fordert in Zivilprozess Schadenersatz. Anspach

Kind wurde auf Zebrastreifen von Auto angefahren und schwer verletzt.

Auf einem Schutzweg der Landesstraße 203 in Hohenems wurde der Elfjährige von einem Auto angefahren und dabei schwer verletzt. Der klagende Verletzte fordert in einem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch vom beklagten Autofahrer Schadenersatz.

Die Verhandlung wurde am Dienstag zur Einholung eines unfallchirurgischen und eines kinderpsychiatrischen Gutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt.

Der Autofahrer war nach Angaben des unfalltechnischen Gerichtsgutachters Christian Wolf auf der mit Tempo 50 beschränkten Landesstraße mit rund 40 km/h unterwegs. Demnach bremste der Pkw-Lenker, sodass die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs bei der Kollision mit dem Fußgänger auf dem Zebrastreifen 34 bis 35 Stundenkilometer betrug. Der Unfall wäre dem Sachverständigen zufolge zu vermeiden gewesen, wenn der Beklagte mit maximal 20 Stundenkilometern gefahren wäre.

Zudem wäre es, so Wolf, nicht zum Unfall gekommen, wenn der Kläger nach links geblickt und vor dem herannahenden Auto des Beklagten auf dem Gehsteig vor dem Schutzweg stehengeblieben wäre. Aber der Elfjährige rannte vom Gehsteig, in der Fahrtrichtung des Autos, auf den Zebrastreifen und wurde dort vom Pkw erfasst.

Minderjähriger ist mitverantwortlich

Der unmündige Syrer sagte, er habe den auf der anderen Straßenseite wartenden Bus nicht verpassen wollen. Deshalb sei er gerannt, ohne vor dem Schutzweg stehenzubleiben.

Der Klagsvertreter meint, der junge Kläger sei zu einem Drittel mitverantwortlich für den Unfall. Zu zwei Dritteln aber sei der beklagte Autofahrer schuld. Denn es stelle sich die Frage, wie sich ein Autofahrer bei der Annäherung auf einen Schutzweg verhalten müsse, wenn er in der Nähe ein rennendes Kind sehe.

Der Beklagtenvertreter räumte ein, den Beklagten treffe nach dem Gesetz nur die sogenannte Gefährdungshaftung, weil er mit einem Auto unterwegs gewesen sei.