Festnahme bei Schießübung laut Gericht “rechtswidrig”

16.09.2026 • 12:07 Uhr
Festnahme bei Schießübung laut Gericht "rechtswidrig"

Bei einem Großeinsatz der Polizei wegen Schießübungen auf einem Gehöft in Vorchdorf (Bezirk Gmunden) am 11. Oktober ist nicht alles mit rechten Dingen zugegangen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) ist der Beschwerde einem der Teilnehmer gegen dessen Festnahme gefolgt. Dies sei rechtswidrig gewesen, ebenso wie das Anlegen von Handschellen und die stundenlange Anhaltung, da keine Gefahr im Verzug gegeben war, teilte das LVwG am Mittwoch mit.

Eine Gruppe von mehr als 20 Personen hatte jene Zielübungen – organisiert von einem Verein mit einem Bundesheeroffizier als Vortragendem – durchgeführt. Ein Zeuge hatte über Notruf Alarm geschlagen. Daraufhin kamen mehrere Streifen, das Einsatzkommando Cobra und die Schnelle Interventionsgruppe zu dem Einsatz. Zahlreiche Bewaffnete seien ins Haus geflüchtet, rund 50 halbautomatische Waffen, teilweise zerlegt und versteckt, wurden laut Ermittlungsbehörden gefunden. Ermittlungen hinsichtlich Extremismus oder Staatsverweigerung hatten “keine Ergebnisse” gebracht. Auch die Ermittlungen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt gegen einen teilnehmenden Bundesheeroffizier wurden eingestellt. Ein Prozess gegen zwölf Teilnehmer am Landesgericht Wels wegen Vergehen gegen das Waffengesetz hatte Anfang März mit Diversionen geendet.

Rund eine Handvoll der Schützen, darunter auch jener Offizier, hatte beim LVwG “wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt” Beschwerde eingereicht. Eine erste Entscheidung liegt nun vor. Dabei handelt es sich um einen Teilnehmer, der laut Gericht an einer Ecke der Halle auf dem Boden saß, als ihm Handschellen angelegt wurden.

Kontakt zur Staatsanwaltschaft wäre möglich gewesen

“Erst nachdem einer der Polizisten telefonisch über den Aufenthaltsort dieses Teilnehmers informiert worden war”, wurde die Person von den Beamten festgenommen. Dies ist laut Strafprozessordnung der Kriminalpolizei nur dann erlaubt, wenn “Gefahr im Verzug” vorliege und eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Das sei dann der Fall, “wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne sofortige Festnahme flüchten, die Beweislage verdunkeln oder eine strafbare Handlung begehen werde”, so die Ausführungen des LVwG.

Das Gericht geht davon aus, dass der Polizist, nachdem er noch Gelegenheit hatte zu telefonieren und die Staatsanwaltschaft telefonisch erreichbar gewesen wäre, “die gesetzlichen Voraussetzungen für eine eigenmächtige Festnahme” nicht gegeben waren. Gegen die Entscheidung ist eine Revision zulässig.