VfGH behandelt Kopftuchverbot und Messenger-Überwachung
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) befasst sich in den nächsten Wochen unter anderem mit dem Kopftuchverbot an Schulen für Mädchen unter 14 Jahren, der Messenger-Überwachung sowie dem Zugang der Öffentlichkeit zu Anhörungen in U-Ausschüssen. Aber auch die Sicherstellung von Datenträgern ist wieder Thema, diesmal nicht im Straf-, sondern im Asylverfahren. Wein steht ebenfalls am Programm – und zwar in Form der Rolle des Weinkomitees bei der Kennzeichnung der edlen Tropfen.
Der Messenger-Überwachung widmet das Höchstgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung am 22. Juni. FPÖ und Grüne haben sich per Drittelbeschwerde an den den VfGH gewandt. In der Causa geht es um die von den Regierungsparteien beschlossene Möglichkeit der Überwachung von Messenger-Diensten wie WhatsApp und Signal: Das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG) ermächtigt Behörden, zur erweiterten Gefahrenerforschung und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen bei begründetem Verdacht elektronische Nachrichten zu überwachen, und zwar auch “durch Einbringen eines Programms in ein Computersystem eines Betroffenen unter Einsatz technischer Mittel”. Die Oppositionsparteien sind der Ansicht, dass diese Bestimmungen ähnlich wie die vom VfGH im Jahr 2019 aufgehobene Vorläuferbestimmung des “Bundestrojaners” insbesondere gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstoßen.
Ebenfalls Datenschutzbedenken gibt es im Hinblick auf die Sicherstellung von Datenträgern wie Handys im Asylverfahren. Derzeit sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, bei Asylwerbern Mobiltelefone sicherzustellen, um an Daten zu kommen, die Identität oder Reiseroute der Fremden klären können. Das sieht das Bundesverwaltungsgericht als verfassungswidrig an, da es unter anderem keine angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gebe. Bereits 2023 hob der VfGH Sicherstellungs-Bestimmungen für Datenträger im Strafrecht auf.
Kopftuch-Frage
Medial stark diskutiert wurde auch das Kopftuchverbot für Mädchen unter 14 Jahren an Schulen, das allerdings erst im Herbst in Kraft tritt. Schon jetzt haben sich Personen mittels einer Individualbeschwerde an den VfGH gewandt – dieser muss nun zunächst unter anderem klären, ob das zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon zulässig ist. Möglich ist also, dass das Höchstgericht noch gar nicht inhaltlich entscheidet.
Ebenso nicht neu ist den Höchstrichterinnen und -richtern das Thema Klimaschutz und Versammlungsfreiheit. Diesmal geht es um Versammlungen in Linz und Graz. In Linz wurde ein Protest von Klimaschützern gegen die geplante Stadtautobahn aufgelöst, weil ein Stau entstanden war, der Verkehr nicht umgeleitet werden konnte und Sicherbedenken bestanden, weil sich ein Teilnehmer an ein instabiles Tripod gegurtet hatte. In Graz wiederum fasste eine Aktivistin eine Strafe aus, weil sie mit anderen Personen eine Straße blockiert hatte.
Und auch das Thema U-Ausschuss ist regelmäßiger Gast im VfGH: Diesmal geht es um den Zugang zu Anhörungen des parlamentarischen Kontrollgremiums. Dieser ist derzeit auf Medienvertreter beschränkt, Bild- und Tonaufnahmen sind nur zur Protokollierung und zur Übertragung innerhalb des Parlaments gestattet. Dagegen wendet sich unter anderem der Verein epicenter.works.
Journalisten, Wein und Schamanin
Auch Journalisten wenden sich wieder in Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz an den VfGH: In einem Fall geht es um die Verweigerung von Auskünften durch die Hypo Vorarlberg. Der andere dreht sich um MedAustron, das keine Auskünfte über etwaige Kooperationen mit dem Iran geben wollte. Das im Eigentum des Landes Niederösterreich stehende Unternehmen setzt für medizinische Zwecke Teilchenbeschleuniger ein, die jedoch auch im militärischen Bereich verwendet werden können.
Ebenfalls Schlagzeilen machte zuletzt die Weinbezeichnungsverordnung des Landwirtschaftsministeriums: Sie besagt unter anderem, dass Begriffe wie “Erste Lage” und “Große Lage” nur für bestimmte Qualitätsweine verwendet werden dürfen – und das auch nur dann, wenn das “Nationale Weinkomitee”, ein Branchenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Riede für das jeweilige Weinbaugebiet klassifiziert hat. Da das Komitee zwar vom Minister bestellt wird, allerdings nicht weisungsgebunden ist, sehen die Beschwerdeführer jene Grundsätze verletzt, wonach staatliche Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe erfolgt.
Schließlich bekämpfen noch Angehörige einer wegen schweren Betrugs und krimineller Vereinigung verurteilten “Schamanin” den Verfall von beschlagnahmten Vermögenswerten. Dabei geht es um eine Bestimmung, wonach Vermögenswerte vom Gericht endgültig einbehalten werden können, die in einem zeitlichen Zusammenhang z.B. mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass diese Vermögenswerte aus einer (weiteren) rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann. Die Angehörigen halten das für einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.