“Fehlt der Kassabon, wird es schwieriger”: Was tun, wenn das Geschenk nicht passt

Was beim Umtausch unerwünschter oder fehlerhafter Weihnachtspräsente gilt und welche Rechte Konsumenten haben: Die NEUE hat bei Karin Hinteregger von der AK-Konsumentenberatung nachgefragt.
1. Kann jedes Geschenk umgetauscht oder zurückgegeben werden?
Antwort: Ein genereller Anspruch auf Umtausch besteht nicht. Händlerinnen und Händler müssen Waren nicht zurücknehmen, nur weil sie nicht gefallen oder nicht passen. Viele Geschäfte bieten den freiwilligen Umtausch allerdings an und weisen darauf etwa am Kassabon oder durch Hinweise im Geschäft hin. Gibt es keine solche Regelung und wurde auch nichts vereinbart, besteht kein Recht auf Rückgabe. Wird ein Umtauschrecht individuell vereinbart, sollte man sich dies am besten schriftlich – etwa auf der Quittung – bestätigen lassen. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, legt der Händler auch die Fristen und Bedingungen fest.
2. Bekommt man den bezahlten Betrag zurück?
Antwort: Da der freiwillige Umtausch auf Kulanz beruht, entscheidet der Händler, ob er Geld auszahlt, einen Gutschein ausstellt oder nur den Tausch gegen andere Ware zulässt. Manche Betriebe geben den Kaufpreis tatsächlich bar zurück, ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Meist wird eine Gutschrift ausgestellt.
3. Was ist, wenn der Kassabon fehlt?
Antwort: Ohne Kassabon wird es schwieriger, weil viele Händler auf dessen Vorlage bestehen. Hält ein Geschäft daran fest, entfällt das Umtauschrecht. Häufig zeigen sich Händler aber entgegenkommend. Es lohnt sich daher, den Umtausch dennoch zu versuchen und darauf hinzuweisen, dass der Beleg verloren gegangen ist. Mit etwas Glück verzichtet der Händler im Einzelfall auf die Vorlage.
4. Wie lange sind Rückgaben möglich?
Antwort: Die Frist bestimmt der Händler selbst. Üblich sind zwei bis vier Wochen nach dem Kauf.
5. Gibt es Waren, die vom Umtausch ausgeschlossen sind?
Antwort: Auch das hängt von der jeweiligen Umtauschvereinbarung ab. Reduzierte Artikel können – müssen aber nicht – ausgeschlossen sein.
6. Was kann man tun, wenn die Ware defekt ist?
Antwort: Haben Verbraucher und Unternehmer die Versendung der Ware vereinbart, trägt der Unternehmer das Risiko, wenn die Ware beim Transport beschädigt wird oder verloren geht. Der Verbraucher muss aber eine der vom Unternehmer angebotenen Versendungsmöglichkeiten nützen. Der Konsument hat daher Anspruch darauf, dass die Ware nochmals (mängelfrei) geliefert wird.

hartinger
7. Wann können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden?
Antwort: Egal ob die Ware online bestellt oder im Geschäft gekauft wurde: Bei mangelhafter Ware stehen den Konsumenten Gewährleistungsansprüche zu. Gewährleistung hat man immer dann, wenn die Ware bereits bei der Übergabe zumindest im Ansatz mangelhaft war. Ein Verschulden des Händlers ist nicht notwendig. In erster Linie können die Kunden üblicherweise nur die Verbesserung, das heißt die Reparatur beziehungsweise den Austausch gegen eine mängelfreie Ware fordern. Kommt der Händler diesem Wunsch nicht nach, so könnte in weiterer Folge sogar das Recht auf Vertragsauflösung zustehen, sodass gegen Rückgabe der Sache der Kaufpreis zurückzuerstatten ist.
8. Wie lange gilt die Gewährleistung bei neuen Artikeln?
Antwort: Das Gewährleistungsrecht für diese Waren besteht für die Dauer von zwei Jahren ab der Übergabe. Zusätzlich besteht eine dreimonatige Geltendmachungsfrist. Bei Mängeln, die in den ersten zwölf Monaten nach Übergabe auftreten, ist der Verkäufer beweispflichtig, dass die Sache bei der Übergabe mangelfrei war. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so besteht eben die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit der Ware bereits bei der Übergabe und muss der Händler die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche erfüllen.
9. Was ist beim Verkauf ungewollter Geschenke über Online-Tauschbörsen zu beachten?
Antwort: Rund um Weihnachten steigt die Nutzung solcher Plattformen deutlich. Da es sich meist um Geschäfte zwischen Privatpersonen handelt, gelten viele Konsumentenschutzbestimmungen nicht. Zudem besteht das Risiko, Betrügern zu begegnen. Bei auffallend günstigen Angeboten ist besondere Vorsicht angebracht. Die AK empfiehlt, keine Vorauszahlungen zu leisten, wenn man die andere Person nicht kennt. Sicher ist eine persönliche Übergabe mit Barzahlung. Vor allem auf Secondhand-Plattformen wie vinted wurden zuletzt vermehrt Betrugsfälle gemeldet..
10. Mit welchen Problemen wenden sich Konsumenten an die AK? Antwort: Zum Thema Geschenkeumtausch gibt es in der AK-Konsumentenberatung nur wenige Anfragen. Der Handel zeigt sich in der Regel sehr kooperativ. Vereinzelt wünschen Kundinnen und Kunden statt eines Gutscheins die Rückzahlung des Kaufpreises.