Mord in Lustenau: Urteil nun rechtskräftig

Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte in Berufungsverhandlung Höchststrafe für vorbestraften 29-Jährigen, der im März 2002 in Lustenau Janine G. erwürgt hat.
Mit dem erwarteten Urteil endete am Mittwoch am Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) das Strafverfahren nach der brutalen Tötung einer 30-jährigen Dornbirnerin am 3. März 2022 in einer Lustenauer Wohnung.
Wegen Mordes, Verleumdung und Störung der Totenruhe wurde der mit einer Vorstrafe belastete 29-Jährige auch in der Berufungsverhandlung zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Als Trauerschmerzensgeld hat der arbeitslose Unterländer der Familie der Getöteten 50.000 Euro zu bezahlen.
Urteil rechtskräftig
Das Urteil ist nun rechtskräftig. Der Strafrahmen betrug 10 bis 20 Jahre oder lebenslange Haft. Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien wies im Mai die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück. Damit wurde der Schuldspruch rechtskräftig.
Nach Ansicht der Richter erwürgte der Angeklagte am 3. März 2022 in der Lustenauer Wohnung des Mitangeklagten seine Bekannte, der er Geld schuldete. Demnach legte der Täter den Leichnam der Frau in einem Lustenauer Riedgraben ab. Und er verleumdete den Mitangeklagten, indem er ihn bewusst wahrheitswidrig des Mordes bezichtigte.
Der OLG-Richtersenat bestätigte die vom Landesgericht Feldkirch am 31. Juli 2024 verhängte Höchststrafe für Mord und die Trauerschmerzensgeldsumme.
Lange Untersuchungshaft
Verteidiger Matthias Holzmann beantragte am OLG vergeblich eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Er argumentierte mit der langen Verfahrensdauer. Denn der Beschuldigte befinde sich bereits seit März 2022 in Untersuchungshaft. Das Strafverfahren gehe erst nach drei Jahren und vier Monaten zu Ende.
Das Oberlandesgericht ging aber nicht von einer überlangen Verfahrensdauer aus. Die Gründe für die Strafzumessung des Landesgerichts waren für das OLG nicht korrekturbedürftig. Lebenslang sei die notwendige Sanktion für den brutalen Mord.
Zwei Verbrechen in einer Tat
Die Richter sprachen von einer grausamen und kaltblütigen Tatbegehung. Erschwerend wirkte sich auch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen aus. Mildernd gewertet wurden das reumütige Geständnis zur Störung der Totenruhe und die verminderte Zurechnungsfähigkeit durch den Konsum von Drogen und Alkohol.
Rechtskräftig verurteilte wurde in Feldkirch der Mitangeklagte. Über den 23-jährigen Lustenauer wurde wegen der Unterlassung der Verhinderung einer Straftat eine Zusatzstrafe von zwei bedingten, nicht zu verbüßenden Haftmonaten verhängt. Er sah beim Mord tatenlos zu.