Vorarlberg

Keine Entlassung aus Psychiatrie: Mörder von Cain gilt weiterhin als gefährlich

31.07.2025 • 10:46 Uhr
Keine Entlassung aus Psychiatrie: Mörder von Cain gilt weiterhin als gefährlich
Der damals 25-Jährige beim Mordprozess im Mai 2012. hartinger

40-Jähriger muss weiterhin psychiatrisch im Gefängnis behandelt werden, entschied Beschwerdegericht. Er erschlug 2011 in Bregenz den dreijährigen Sohn seiner Freundin.

Wegen Mordes wurde der mit fünf Vorstrafen belastete Angeklagte im März 2012 in einem Geschworenenprozess am Landesgericht Feldkirch zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Zudem wurde der wegen seiner Persönlichkeitsstörung als zurechnungsfähig und gefährlich eingestufte Serbe auf unbestimmte Zeit in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Das Urteil wurde 2013 in zweier Instanz rechtskräftig bestätigt.

Mit Aluminiumstiel Kleinkind getötet

Nach den gerichtlichen Feststellungen tötete der damals 25-jährige Unterländer im Jänner 2011 in Bregenz mit unzähligen äußerst wuchtigen Schlägen mit einem Aluminiumstiel und den Händen an zwei Tagen vorsätzlich den dreijährigen Cain, den Sohn seiner Freundin.

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Der Mörder befindet sich seit 14 Jahren in Haft, seit 2011. Lebenslänglich bedeutet, dass eine Haftentlassung frühestens nach 15 Jahren erfolgen kann.

Unterländer bleibt in psychiatrischem Gefängnis

Die stationäre psychiatrische Unterbringung endet aber erst dann, wenn Richter keine Gefährlichkeit mehr annehmen. Das wird jedes Jahr gerichtlich geprüft. Der Unterländer befindet sich seit 2013 im Maßnahmenvollzug, also in einem psychiatrischen Gefängnis. Er beantragte nun vergeblich eine bedingte Entlassung daraus und damit eine Verlegung in den normalen Strafvollzug für die lebenslange Freiheitsstrafe.

Denn das Wiener Oberlandesgericht (OLG) gab jetzt seiner Beschwerde keine Folge und bestätigte somit den Beschluss des Landesgerichts Krems. Demnach muss sich der mittlerweile 40-jährige Serbe wegen seiner Gefährlichkeit weiterhin in der psychiatrischen Abteilung einer Justizanstalt in Niederösterreich therapeutisch behandeln lassen.

Zwei Einzeltherapien abgebrochen

Dazu verweist der OLG-Senat darauf, dass der Untergebrachte 2022 und 2023 zwei Mal Einzelpsychotherapie abgebrochen habe. Seit 2024 unterziehe er sich im dritten Anlauf einer Einzelpsychotherapie zur Aufarbeitung seiner Mordtat. Darüber hinaus halte sich der Insasse erst seit 2024 an die Hausordnung in der Justizanstalt.

Es liege am 40-Jährigen, zu zeigen, dass er therapiewillig und -fähig sei, heißt es im OLG-Beschluss. Bei der Einzelpsychotherapie habe er seit 2024 Fortschritte gemacht, aber noch nicht im für eine Entlassung ausreichenden Maße. Im nächsten Jahr werde wieder überprüft, ob eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug mit medizinischen Auflagen möglich sei oder nicht. Dann mit einem neuen psychiatrischen Gutachten.

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