Haft nach Drohungen gegen Palliativstation

Sohn eines Patienten bedrohte dem Urteil zufolge einen Spitalsarzt und eine Krankenhausmitarbeiterin. Teilbedingte Gefängnisstrafe für vorbestraften Rückfalltäter.
Wegen gefährlicher Drohung in zwei Fällen wurde der mit vier einschlägigen Vorstrafen belastete Angeklagte am Mittwoch am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt.
Davon beträgt der unbedingte, zu verbüßende Teil drei Monate. Sechs Haftmonate wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Das Urteil von Richter Dietmar Nußbaumer, das der von Dietlind Hügel verteidigte Angeklagte und Staatsanwalt Manfred Melchhammer akzeptierten, ist rechtskräftig. Der Schuldspruch erfolgte nach Paragraf 107 Absatz 1 des Strafgesetzbuches. Dafür beträgt der Strafrahmen bis zu ein Jahr Haft. Über den Angeklagten wurden in der Vergangenheit aber bereits zumindest zwei einschlägige Haftstrafen verhängt. Deshalb erhöhte sich die Strafdrohung für den Rückfalltäter um die Hälfte auf bis zu eineinhalb Jahre Gefängnis.
Der Strafrichter sah jedoch davon ab, den Angeklagten auch die ursprünglich bedingt gewährten acht Haftmonate aus zwei offenen Vorstrafen wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung absitzen zu lassen.
Per Telefon bedroht
Nach den gerichtlichen Feststellungen bedrohte der 48-Jährige am 5. September 2024 telefonisch zwei Mitarbeiter der Palliativstation des Landeskrankenhauses Hohenems. Demnach sagte er zu einer Mitarbeiterin der Palliativstation, er werde sie umbringen. Zudem drohte der Türke einem Oberarzt der Palliativstation damit, dass er sich am Krankenhaus rächen werde.
Der Angeklagte war aufgebracht, weil ihm angeblich nach Vorfällen und wegen der schwierigen familiären Situation der neuerliche Besuch seines todkranken Vaters auf der Palliativstation verweigert worden sein soll. Der Angeklagte bestritt die Tatvorwürfe. Der gebürtige Dornbirner sagte, er habe die Spitalsmitarbeiter nicht bedroht, sondern nur beleidigt.
Der Richter hielt jedoch nur die belastenden Zeugenangaben der betroffenen Spitalsmitarbeiter für glaubwürdig.
Ausnahmezustand
Weil sich der Angeklagte in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden habe, müsse die Freiheitsstrafe nicht zur Gänze verbüßt werden, sagte Richter Nußbaumer in seiner Urteilsbegründung. Zudem hätte ansonsten keine Bewährungshilfe angeordnet werden können.
Auch deshalb, weil der Angeklagte regelmäßig ambulant medizinisch betreut werden müsse, habe er die offenen Haftstrafen aus den Vorstrafen nicht abzusitzen, merkte der Strafrichter am Ende der Gerichtsverhandlung an.