Vorarlberg

Berufung: Noch mehr Strafe für Widerstand gegen Festnahme

25.08.2025 • 16:30 Uhr
ABD0005_20231026 – WIEN – …STERREICH: ++ THEMENBILD ++ Handschellen (Handfesseln) der Polizei, aufgenommen am Freitag, 20. Oktober 2023 in Wien. (Gestellte Szene). – FOTO: APA/EVA MANHART
Der Angeklagte widersetzte sich vor rund einem Jahr gegen eine Festnahme in Dornbirn. symbolbild/APA/EVA MANHART

Oberlandesgericht entschied, dass Angeklagter auch offene Geldstrafe aus Vorstrafe zu bezahlen hat.

Der Angeklagte schlug nach den gerichtlichen Feststellungen im August 2024 in Dornbirn einem einschreitenden Polizisten die rechte Hand weg und versuchte dann sich mit Gewalt gegen seine Festnahme zu wehren.

Wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt wurde der mit einer Vorstrafe belastete Arbeitslose im Jänner am Landesgericht Feldkirch zu einer Geldstrafe von 1200 Euro (300 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt. Die mögliche Höchststrafe wäre drei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte Geldstrafe entspricht fünf Monaten Haft.

OLG gibt Staatsanwaltschaft recht

Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) gab nun in der Berufungsverhandlung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch statt. Demnach hat der Angeklagte auch die offene Geldstrafe von 280 Euro (70 Tagessätze zu je 4 Euro) aus seiner Vorstrafe zu bezahlen. Das OLG-Urteil ist rechtskräftig.

Das Berufungsgericht begründete den Widerruf der bedingten Strafnachsicht so: Der 1998 Geborene sei rasch rückfällig geworden. Um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten, müsse er auch den Strafrest aus der Vorstrafe bezahlen. Eine bloße Verlängerung der Probezeit würde bei ihm jegliche Warnfunktion verfehlen.

Teilbedingte Geldbuße in erstem Urteil

Im April 2024 wurde über den Angeklagten am Landesgericht rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung eine teilbedingte Geldstrafe von 560 Euro (140 Tagessätze zu je 4 Euro) verhängt. Davon betrug der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 280 Euro. Die anderen 280 Euro wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Richterin sah davon ab, den Angeklagten auch die offene Vorstrafe bezahlen zu lassen.

Im nunmehrigen Berufungsverfahren wurde der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie der Strafberufung der Staatsanwaltschaft, die eine höhere Geldstrafe beantragte, keine Folge gegeben. Das Oberlandesgericht bestätigte den Schuldspruch und die Strafe.