Sohn von Vater nach Drohung enterbt – den Pflichtteil bekommt er trotzdem

Drohung war dem Urteil zufolge kein Enterbungsgrund. Pflichtteil war auch nicht zu mindern, weil nur wenige Jahre kein Kontakt bestand. Kläger erbt sechsstellige Summe.
Der 2022 im Alter von 85 Jahren verstorbene Familienvater aus dem Bezirk Feldkirch hinterließ ein Vermögen von rund 2,5 Millionen Euro. In seinem Testament setzte er den beklagten Sohn als Alleinerben ein und enterbte den klagenden Sohn. Denn der klagende Sohn habe ihn tätlich angegriffen und verletzt und ihm mit dem Umbringen gedroht. Die Gattin und die Tochter wurden im Testament auf den Pflichtteil gesetzt.
323.000 Euro geerbt
Im Erbprozess am Landesgericht Feldkirch wurde dem anwaltlich von Birgitt Breinbauer vertretenen klagenden Sohn aber der Pflichtteil von einem Achtel mit der eingeklagten Summe von 323.000 Euro zugesprochen.
Das Oberlandesgericht Innsbruck gab in dem Zivilprozess der Berufung des Beklagten keine Folge. Das Urteil des Berufungsgerichts ist rechtskräftig. Denn die beklagte Partei verzichtete auf eine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof in Wien.
Nach Ansicht der Zivilgerichte lagen weder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Enterbung noch für eine Minderung des Pflichtteils vor.
Kein gesetzlicher Enterbungsgrund
Nach den gerichtlichen Feststellungen drohte der beklagte Sohn seinem Vater 2016 damit, ihn zu schlagen, wenn der Vater die Mutter wieder schlage. Damit habe der Sohn eine gefährliche Drohung mit einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Gefängnis begangen. Weil die Straftat nicht mit mehr als einem Jahr Haft bedroht sei, liege kein gesetzlicher Enterbungsgrund vor. Sollte der Sohn seinem Vater tatsächlich damit gedroht haben, ihn umzubringen, wäre dennoch nur von einer Drohung mit einer Körperverletzung, meinten die Gerichte.
Das wegen des Verdachts der Körperverletzung gegen den Sohn geführte Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch ein. Angeblich waren 2016 die Handgreiflichkeiten vom Vater ausgegangen.
Kontaktabbruch wegen gewalttätigem Vater
Nach dem Vorfall von 2016 bestand zwischen dem beklagten Sohn und dem sechs Jahre später verstorbenen Vater kein Kontakt mehr. Der Kontaktabbruch sei nicht grundlos erfolgt, sondern eine Reaktion auf das gewalttätige Verhalten des Vaters gegenüber der Gattin, so die Richter. Daher sei kein Enterbungsgrund gegeben. Außerdem sei der Pflichtteil nicht herabzusetzen. Weil die gesetzlich geforderten 20 Jahre ohne Kontakt nicht gegeben seien.
2019 soll der Vater wegen häuslicher Gewalt gegen die Ehefrau am Landesgericht Feldkirch in einem Strafprozess rechtskräftig verurteilt worden sein.