Nach Faustschlag in Hard: Für Rückfalltäter heißt es nun Haft statt Geldstrafe

Bezirksgericht hatte für Körperverletzung Geldstrafe gewährt. Berufungsgericht verhängte über vorbestraften Rückfalltäter nun aber rechtskräftig eine zu verbüßende Haftstrafe.
Wegen Körperverletzung wurde der mit drei einschlägigen Vorstrafen belastete Angeklagte am Mittwoch in der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch zu einer Zusatzstrafe von sieben Monaten verurteilt. Hinzu kommen sechs Haftmonate und drei Haftmonate aus zwei offenen einschlägigen Vorstrafen. Damit beträgt die Gesamtstrafe 16 Monate Gefängnis.
Rückfalltäter
Das Urteil des Berufungssenats unter dem Vorsitz von Landesgerichtspräsidentin Richterin Angelika Prechtl-Marte ist rechtskräftig. Der erhöhte Strafrahmen für den Rückfalltäter betrug null bis eineinhalb Jahre Haft. Denn der Angeklagte wurde in der Vergangenheit bereits zu zumindest zwei einschlägigen Freiheitsstrafen verurteilt. Bei Rückfalltaten wird die mögliche Höchststrafe um die Hälfte angehoben.
Erstinstanzliches Urteil
Das Bezirksgericht Bregenz hatte dem vorbestraften 22-Jährigen im Mai eine Geldstrafe von 2400 Euro (600 Tagessätze zu je 4 Euro) gewährt. Zudem hatte das Erstgericht von den Widerrufen der offenen Vorstrafen abgesehen. Das Landesgericht gab in zweiter Instanz der Strafberufung und der Beschwerde zu den nicht erfolgten Widerrufen der Staatsanwaltschaft Feldkirch Folge. Damit wurde im Ergebnis eine Geldstrafe von 2400 Euro in eine zu verbüßende Haftstrafe von 16 Monaten umgewandelt.
Nach den gerichtlichen Feststellungen verletzte der Angeklagte im August 2024 in Hard einen Widersacher mit einem Faustschlag gegen das linke Ohr leicht. Er hat dem Verletzten als Teilschadenersatz 910 Euro zu bezahlen und der Österreichischen Gesundheitskasse für die medizinische Versorgung des Verletzten 269 Euro
Vorfall erfunden?
Erfolglos blieb in der Berufungsverhandlung die volle Berufung des Angeklagten gegen das Ersturteil. Der Schuldspruch wurde bestätigt. Der türkischstämmige Angeklagte sagte, er habe gar nicht zugeschlagen. Die Gegenseite habe den Vorfall erfunden. Deshalb habe er mit einem Freispruch gerechnet.
Offene Haftstrafe
Bei der Strafbemessung hatte das Berufungsgericht die Verurteilung des Angeklagten zu zwei Monaten Gefängnis vom September 2024 an einem Bezirksgericht wegen eines anderen Vorfalls zu berücksichtigen. Theoretisch hätte im September 2024 auch schon über den angeklagten Vorfall vom August 2024 entschieden werden können.
Das Landesgericht sah davon ab, den Angeklagten auch noch fünf offene Haftmonate aus einer weiteren offenen Vorstrafe verbüßen zu lassen.