Pfleger vernachlässigte wehrlose Frau aus Bregenz: Bedingte Haft

66-Jähriger pflegte Patientin eine Woche lang nicht mehr. Geldstrafe und bedingte Haftstrafe für Unbescholtenen.
Wegen Vernachlässigens einer wehrlosen Person wurde der unbescholtene Bezieher von Sozialhilfe am Mittwoch am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von vier Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 960 Euro (240 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt.
Nach den gerichtlichen Feststellungen vernachlässigte der 66-jährige Pfleger zwischen 12. und 19. Juni 2025 eine Woche lang die häusliche Pflege einer bettlägerigen Bregenzerin gröblich. Demnach wurde die 73-Jährige dadurch schwer verletzt, etwa durch Wundliegegeschwüre, darunter eine Nekrose an einer Ferse.
Auf Gutachten gestützt
Der Strafrichter stützte sich dabei auf die Innsbrucker Gerichtsmedizinerin Elke Doberentz, die von einem verwahrlosten Pflegezustand in der Woche vor dem Tod der Frau sprach. Gestorben sei die Frau allerdings nicht deshalb, sondern nach einem Herzinfarkt.
Der Angeklagte habe die Frau lange aufopfernd gepflegt, sagte Richter Reheis. In der letzten Woche ihres Lebens sei er aber mit der Pflege überfordert gewesen. Er hätte Hilfe holen müssen, auch gegen den Widerstand der Pensionistin, die einen Spitalsaufenthalt abgelehnt habe.
Bis Dezember 2023 versorgte der Krankenpflegeverein die Frau in deren Wohnung. Danach übernahm der Angeklagte die Pflege. Er wohnte in ihrer Unterkunft.
Die Staatsanwaltschaft warf dem in Südosteuropa geborenen Angeklagten vor, er habe die Pflege sogar seit Anfang 2024 gröblich vernachlässigt. Der Angeklagte sagte, er sei nicht schuldig. Während der Verhandlung weinte er mehrmals.
Rechtskräftig
Das Urteil von Richter Johannes Reheis, mit dem der von Harald Bösch verteidigte Angeklagte und Staatsanwältin Lisa Pfeifer einverstanden waren, ist rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe wäre drei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht acht Monaten Haft.