Kassier von Gesangsverein soll 37.000 Euro an sich selbst überwiesen haben

Dem ehemaligen Vereinskassier wird vorgeworfen, dass er insgesamt 37.000 Euro an sein Unternehmenskonto überwiesen haben soll. Nun stand er vor Gericht.
Der 57-Jährige war insgesamt sechs Jahre Kassier eines Gesangsvereins. Wie er selbst sagt, sei es ein Armutszeugnis, dass er sich all die Jahre die Vereinsstatuten nicht durchgelesen habe. Diese besagen nämlich sinngemäß: Die Veranlagung von Vereinsgeldern unterliegt der Genehmigung von Obmann/Obfrau. Und der Angeklagte habe das Geld für eine Veranlagung überwiesen. Von Seiten der Staatsanwaltschaft wird dies jedoch als “Schutzbehauptung” erachtet.
Statuten nicht gelebt
Nichtsdestotrotz ist er der Meinung, dass die Statuten nicht gelebt wurden. Er sei auf dem Vereinskonto zeichnungsberechtigt gewesen und habe Verantwortung getragen. Im Grunde hätte er alles mit der Obfrau abklären müssen. Dennoch weist er die Schuld nie von sich.
Die Überweisung auf sein Geschäftskonto tätigte der 57-Jährige in zwei Tranchen: eine im November 2024 über 22.000 Euro, die andere im März 2025 im 15.000 Euro. Nachdem im Oktober 2025 eine Anzeige gemacht wurde, überwies er das gesamte Geld im darauffolgenden Monate wieder zurück. Der Schaden war laut Staatsanwaltschaft zwar behoben, doch der Zeitpunkt sei zu spät gewesen für eine reumütige Wiedergutmachung. Es habe sich um einen wissentlichen Missbrauch von Befugnissen gehandelt.
Schuldspruch: Freiheits- und Geldstrafe
Eine vom Angeklagten beantragte Diversion ist nicht möglich. Einerseits liegt dies an einschlägigen Vorstrafen, andererseits an der Höhe des Schadensbetrags. Richterin Lea Gabriel spricht den Angeklagten schuldig der Untreue. Mildernd wirken sich das Schuldeingeständnis und die Rücküberweisung des Betrages aus.
Sie spricht eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus. Zusätzlich muss der Angeklagte eine Strafe in Höhe von 5040 Euro (240 Tagessätze zu 21 Euro) bezahlen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte kündigen einen Rechtsmittelverzicht an. Da letzterer keinen Verteidiger hat, bleiben ihm drei Tage Bedenkzeit. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.