Nach Telegram-Bestellungen Kokain aus Bunkerauto in Bregenz verkauft: Mehrjährige Haftstrafen

Zwei albanischen Staatsbürgern wird vorgeworfen, als sogenannte “Läufer” im Drogengeschäft tätig gewesen zu sein. Beide räumten den Handel von Kokain ein, bestritten jedoch, einer kriminellen Vereinigung angehört zu haben.
Ein abgestelltes Auto in Bregenz soll als Drogenlager gedient haben. Von dort aus wurde laut Anklage Kokain an Kunden ausgeliefert, die ihre Bestellungen über eine Telegram-Nummer aufgegeben hatten. Zwei albanische Staatsbürger mussten sich deshalb am Mittwoch vor dem Schöffensenat am Landesgericht Feldkirch verantworten. Staatsanwalt Simon Mathis wirft den beiden Männern vor, als sogenannte Läufer für eine albanische Tätergruppierung tätig gewesen zu sein.
Laut Anklage haben die Konsumenten ihre Bestellungen über einen anonymen, selbstlöschenden Chat aufgegeben. Gelagert worden seien die Drogen in einem Bunkerfahrzeug in Bregenz. Für die Auslieferungen an die Abnehmer sollen Mietfahrzeuge verwendet worden sein.
Ins Rollen gebracht wurde der Fall durch einen aufmerksamen Bregenzer. Ihm fiel auf, dass immer wieder verschiedene Männer ein Auto mit St. Galler Kennzeichen aufsuchten. Einige legten Gegenstände hinein, andere holten wenig später wieder etwas daraus hervor. Der Mann verständigte schließlich die Polizei. Daraufhin begannen Observationen und Überwachungsmaßnahmen, die laut Anklage zum Drogennetzwerk führten.

Dem Erstangeklagten, einem zuletzt in der spanischen Party-Hochburg Lloret de Mar als Kellner tätigen zweifachen Vater, wird vorgeworfen, 30 Gramm Kokain geschmuggelt und weitere 30 Gramm verkauft zu haben. Beim Zweitangeklagten geht die Anklage von rund eineinhalb Kilogramm Kokain aus. Beide Männer bekannten sich teilweise schuldig. Der Erstangeklagte räumte den Schmuggel und Verkauf von jeweils 30 Gramm Kokain ein. Mitglied einer kriminellen Vereinigung sei er jedoch nicht gewesen. Verteidiger German Bertsch kündigte bereits zu Beginn an, sein Mandant werde sich anders als bei der Polizei geständig zeigen, den Vorwurf der kriminellen Vereinigung aber bestreiten.
Der Zweitangeklagte wurde laut Anklage im Dezember bei einer Drogenübergabe auf frischer Tat ertappt. Dabei stellten die Ermittler 203 Gramm Kokain sicher. Bei einer späteren Hausdurchsuchung wurden mehrere tausend Euro sowie Schweizer Franken gefunden. Ein Teil des Bargeldes war in einem Ofenrohr versteckt. Beim Erstangeklagten wurden keine Drogen, jedoch ebenfalls Bargeld gefunden.
Als besonders wichtig für die Ermittlungen erwiesen sich mehrere Mobiltelefone. Die Polizei konnte darauf zumindest die Daten der letzten 24 Stunden auswerten. Laut Staatsanwaltschaft deckten sich die darin enthaltenen Informationen mit den beobachteten Fahrten und den angefahrenen Adressen.
Angeklagten beantworteten keine Fragen
Als die Vorsitzende des Schöffensenats, Richterin Verena Wackerle, mehr über die Hintergründe erfahren wollte, wurden die Antworten knapp. Sie fragte unter anderem, in welchem Verhältnis die beiden Angeklagten zueinander stehen, woher sie vom Standort des Bunkerfahrzeugs , wie sie erfuhren, wo sich die jeweiligen Abnehmer befanden und was mit dem Geld passiert ist. Der Erstangeklagte erklärte lediglich, dem Zweitangeklagten einmal in Albanien und einmal in Österreich begegnet zu sein. Weitere Fragen beantwortete er nicht mehr.
Auch der Zweitangeklagte legte ein Teilgeständnis ab. Er schilderte seine schwierigen Lebensumstände in Albanien und erklärte, deshalb nach Österreich gekommen zu sein. Sein Verteidiger Halil Arslan sprach von einem bloßen „Läufer“ und bestritt ebenfalls das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung. Fragen zu Kontakten und Hintermännern beantwortete auch der Zweitangeklagte nicht mehr.
In seinem Schlussplädoyer verwies Staatsanwalt Mathis auf die zentrale Telefonnummer in Spanien, die wechselnden Fahrer und Läufer sowie auf Mietverträge weiterer Beteiligter. Für ihn sprechen diese Umstände klar für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung.
“Von krimineller Vereinigung nichts gewusst”
Verteidiger German Bertsch hielt dagegen, das Beweisverfahren habe keineswegs gesichert ergeben, dass sein Mandant Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen sei. Dagegen würden bereits die angelasteten Mengen und die vergleichsweise kurze Tatdauer sprechen. Auch Verteidiger Halil Arslan bestritt diesen Vorwurf. Sein Mandant habe zwar gewusst, dass mit Kokain gehandelt werde. Daraus folge aber nicht automatisch, dass ihm die organisatorischen Strukturen oder die Beteiligung mehrerer Personen bekannt gewesen seien.
In seinem Schlusswort erklärte der Erstangeklagte, er habe Familie in Albanien, dort studiert und ursprünglich als Lehrer gearbeitet. In Spanien habe er legal gelebt. Er werde seine Strafe verbüßen und anschließend zu seiner Familie zurückkehren. Der Zweitangeklagte sagte, es tue ihm leid und er habe einen Fehler gemacht.

Urteile und Begründung
Der Schöffensenat sprach schließlich beide Angeklagten schuldig. Der Erstangeklagte wurde zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, der Zweitangeklagte erhielt vier Jahre Haft. Beide Männer befinden sich seit Dezember in Untersuchungshaft.
Den Erstangeklagten stufte das Gericht nicht als bloßen Läufer ein. Nach Überzeugung des Senats war er innerhalb der Organisation höher angesiedelt und in deren Abläufe eingebunden. Er habe Kontakte gepflegt, Wohnungen besichtigt, die geleasten Fahrzeuge gekannt und selbst Auslieferungen durchgeführt. Strafmildernd wertete das Gericht seine bisherige Unbescholtenheit und seinen geordneten Lebenswandel. Das Geständnis wurde hingegen nicht als Milderungsgrund anerkannt, weil es nach Ansicht des Gerichts nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Erschwerend wurde das Handeln aus Gewinnstreben gewertet.
Auch beim Zweitangeklagten ging der Senat davon aus, dass ihm seine Einbindung in die Organisation bewusst war. Nach Ansicht des Gerichts verfügte er über Kontakte zu mehreren Beteiligten und war in die Strukturen eingebunden. Mildernd wirkte sich sein Schuldeingeständnis aus. Erschwerend wertete das Gericht die große Drogenmenge sowie das Gewinnstreben. Das Geständnis habe auch in seinem Fall keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Erstangeklagte meldete Strafberufung an, der Zweitangeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung. Die Staatsanwaltschaft meldete Strafberufung zum Nachteil der Angeklagten an.