Vorarlberg

Betretungsverbot: Strafe aufgehoben

30.06.2021 • 19:51 Uhr
Sportanlagen und Spielplätze waren Lockdowns teilweise gesperrt.<span class="copyright"> APA/BARBARA GINDL</span>
Sportanlagen und Spielplätze waren Lockdowns teilweise gesperrt. APA/BARBARA GINDL

Betreten von Sportplätzen war im März 2020 zwar verboten, aber noch nicht strafbar.

Wegen eines Verstoßes gegen das Covid-19-Maßnahmengesetz zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus hat eine Bezirkshauptmannschaft über einen Vorarlberger eine Geldstrafe von 145 Euro verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 18 Stunden festgesetzt. Bestraft wurde der Beschuldigte, weil er nach Ansicht der BH am 24. März 2020 um 10.35 Uhr gegen ein Betretungsverbot verstoßen hatte. Demnach hat er verbotenerweise einen Sportplatz betreten.

Gegen den Strafbescheid hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben, mit Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg in Bregenz hat der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Dagegen kann noch eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien eingelegt werden.
Der Bregenzer Verwaltungsrichter Dietmar Ellensohn hat seine Entscheidung so begründet: Das Betreten von Sportplätzen sei zwar verboten gewesen. Das Covid-19-Maßnahmengesetz habe dafür aber zum Tatzeitpunkt im März 2020 noch keine Strafe vorgesehen gehabt. Der Gesetzgeber habe einen Verstoß gegen die Verordnung des Gesundheitsministers seinerzeit noch nicht als Verwaltungsübertretung normiert. Dies sei erst am 25. September 2020 erfolgt. Erst dann seien die Straftatbestände präziser formuliert worden. Zuvor seien die Strafbestimmungen zu unbestimmt gewesen.

In der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts heißt es im sogenannten Rechtssatz, der als grundsätzliche juristische Leitlinie gilt, weiter: Die zum Tatzeitpunkt geltende Strafbestimmung des Covid-19-Maßnahmengesetzes habe noch nicht das Betreten bestimmter Orte umfasst. Zumal das Maßnahmengesetz lediglich eine „Verordnungsermächtigung“ enthalten habe, das Betreten von bestimmten Orten zu untersagen.