Kein Tempo festgestellt: BH-Strafe behoben

Ohne Geschwindigkeitsmessung keine Strafe für zu schnelles Fahren, so das Landesverwaltungsgericht.
Dem Autofahrer wurde in der Anzeige zur Last gelegt, er habe im Februar 2022 nach Mitternacht zusammen mit zwei anderen Pkw-Lenkern an einem illegalen Straßenrennen teilgenommen. Davon blieb im Verwaltungsstrafverfahren bislang in zweiter Instanz aber nur noch eine Geldstrafe von 30 Euro für unnötiges Hupen übrig.
Verfahren eingestellt
Zu den Vorwürfen, er sei nachts zu schnell gefahren und habe dabei verbotenerweise seine Warnblinkanlage betätigt, stellte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg das Strafverfahren ein. Insofern gab das Gericht in Bregenz der Beschwerde des Beschuldigten statt. Die Entscheidung kann noch mit einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien in dritter und letzter Instanz bekämpft werden.
Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verhängte im Mai 2022 über den Beschuldigten in erster Instanz eine Geldstrafe von 300 Euro wegen überhöhter Geschwindigkeit. Das Landesverwaltungsgericht hob in zweiter Instanz die Geldstrafe auf. Weil es für eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich gewesen wäre, die gefahrene Geschwindigkeit zu messen. Da dies gar nicht geschehen sei, sei eine Sanktionierung unzulässig, hielt Richterin Claudia Schuler fest. Sie formulierte dazu als juristische Leitlinie einen sogenannten Rechtssatz.
Zeugenaussagen zufolge Straßenrennen
Die BH hatte sich auf Zeugenaussagen von Bürgern gestützt, die von einem Straßenrennen berichtet hatten. Es habe nach Mitternacht ein Tumult inklusive Hupkonzert geherrscht wie bei einem Formel-1-Rennen, berichtete eine dadurch aus dem Schlaf gerissene Zeugin, die per telefonischem Notruf die Polizei alarmierte.
Auch die BH-Strafe von 50 Euro fürs unnötige Betätigen der Warnblinkanlage wurde vom Landesverwaltungsgericht aufgehoben. Denn das Betätigen der Warnblinkanlage sei nach der Straßenverkehrsordnung nicht verboten, meint die Bregenzer Verwaltungsrichterin.