Einigung im Prozess um beleidigte Anwälte

Beklagter zahlt Kosten des Zivilprozess und verpflichtete sich dazu, nicht mehr zu behaupten, klagende Anwaltskanzlei sei eine Dreckskanzlei.
Eine Unterländer Anwaltskanzlei klagte, wie berichtet, den Bruder eines Mandanten wegen Ehrenbeleidigung und Rufschädigung, mit einem Streitwert von 17.600 Euro. Der Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch wurde am Mittwoch schon in der ersten Verhandlung mit einem gerichtlichen Vergleich beendet.
Demnach verpflichtete sich der Beklagte, die Behauptung zu unterlassen, in der klagenden Anwaltskanzlei würden nur Vollidioten arbeiten. Zudem wird er auch nicht mehr behaupten, die Anwaltskanzlei sei eine Dreckskanzlei. Darüber hinaus bezahlt der Beklagte der klagenden Kanzlei 2796 Euro an pauschalierten Prozesskosten (und die Kosten des eigenen Anwalts). Im Gegenzug wird die klagende Anwaltskanzlei keine Nachrichten zum Rechtsstreit zwischen dem Beklagten und dessen Bruder mehr an die geschäftliche Mailadresse des Beklagten schicken.
Geschäftliche Mailadresse
Die Vorgeschichte: Die Anwaltskanzlei forderte im Juni in einer E-Mail den beklagten Unternehmer auf, unzulässige Bauarbeiten zu unterlassen. Die Kanzlei vertritt den Bruder des Beklagten in einem Rechtsstreit. Die Mail war an die Geschäftsadresse des Unternehmers gerichtet.
Am Tag darauf antwortete der Beklagte per Mail. Darin bezeichnete er die Anwaltskanzlei als Dreckskanzlei, in der nur Vollidioten arbeiten. Ihn störte offenbar vor allem, dass das Anwaltsschreiben nicht an seine Privatadresse gerichtet war, sondern an seine Geschäftsadresse, und deshalb von seiner Mitarbeiterin gelesen werden konnte.
Schlechtes Bild
Die Äußerungen des Beklagten würden Beleidigungen im Sinne des Paragrafen 130 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB darstellen, meinte die klagende Anwaltskanzlei. Mehreren Mitarbeitern der Kanzlei sei das Schreiben bekannt. Die herabwürdigenden Beleidigungen seien dazu geeignet, das Ansehen der Geschäftsführer und der übrigen juristischen Mitarbeiter der Kanzlei bei den sonstigen Mitarbeitern zu beschädigen.
Der von Clemens Achammer vertretene Beklagte beantragte vor dem Abschluss des Vergleichs die Abweisung der Klage, da der Tatbestand der Beleidigung gar nicht erfüllt sei. Weil der Beklagte nicht gegenüber Dritten außerhalb der klagenden Anwaltskanzlei von einer Dreckskanzlei mit Vollidioten gesprochen habe. Aber Zivilrichterin Marlene Ender merkte an, es genüge, wenn mehrere Sekretärinnen der betroffenen Kanzlei von den Äußerungen des Beklagten erfahren hätten.