Vorarlberg

Falscher Tafelstandort: Tempostrafe ungültig

22.12.2023 • 23:00 Uhr
Der Pkw-Lenker brachte gegen den BH-Strafbescheid eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ein. <span class="copyright">hartinger</span>
Der Pkw-Lenker brachte gegen den BH-Strafbescheid eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ein. hartinger

Verfassungsgerichtshof hob Verordnung auf, weil Tafel für Tempo-30-Limit an falschem Standort angebracht wurde. Geldstrafe für hohe Geschwindigkeit ist hinfällig.

Der Autofahrer fuhr im März 2022 im Tempo-30-Ortsgebiet einer Gemeinde im Bezirk Feldkirch auf einer Gemeindestraße nach den behördlichen Feststellungen um sechs Stundenkilometer zu schnell. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verhängte im Jänner 2023 wegen der Geschwindigkeitsübertretung eine Geldstrafe von 80 Euro nach der Straßenverkehrsordnung.

Der Pkw-Lenker brachte gegen den BH-Strafbescheid eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ein. Das Verwaltungsgericht in Bregenz beantragte im Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Aufhebung der Gemeindeverordnung zur Tempobeschränkung wegen eines Formalfehlers.

Entscheidung veröffentlicht

Der Verfassungsgerichtshof in Wien gab dem Antrag nun statt und erklärte die Geschwindigkeitsbeschränkung mangels ordnungsgemäßer Kundmachung für gesetzwidrig. Die Landesregierung muss die Entscheidung im Landesgesetzblatt veröffentlichen.

Denn es liege eine deutliche Abweichung des Aufstellungsortes des Verkehrszeichens vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung vor, so die Verfassungsrichter. Die Tafel mit dem Hinweis auf das Tempolimit von 30 Stundenkilometern im Gemeindegebiet mit Ausnahme der Landesstraßen sei an einem der Standorte an einer Landesstraße 675 Meter weit entfernt von der Ortstafel aufgestellt gewesen.

In der Verordnung des Gemeindevorstandes aus dem Jahr 2005 über die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 auf Gemeindestraßen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sei aber festgelegt worden, dass Tempolimittafeln bei den Ortstafeln anzubringen seien, heißt es in der VfGH-Entscheidung. Verkehrszeichen zu Geschwindigkeitsbeschränkungen hätten sich bei solchen Verordnungen nicht zentimetergenau bei Ortstafeln zu befinden. Im vorliegenden Fall seien die Tafeln aber zu weit voneinander entfernt.

Keine Strafgebühr

Wegen der vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Gesetzwidrigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung hat der Autofahrer die BH-Verwaltungsstrafe jetzt doch nicht zu bezahlen. Für seine Tempoüberschreitung wird er wegen des Kundmachungsfehlers der Gemeinde nicht bestraft.

Die Gemeinde hat auf das formale Problem inzwischen reagiert. Der Gemeindevorstand hat im Juni 2023 in einer neuen Verordnung den ursprünglich vorgesehenen Standort der Kundmachung über die Geschwindigkeitsbegrenzung auf den Gemeindestraßen an den tatsächlichen Standort der Hinweistafel angeglichen.