Vorarlberg

Nach Faschingsumzug drei Männer verletzt

27.05.2024 • 14:02 Uhr
Nach Faschingsumzug drei Männer verletzt
Der Angeklagte erhielt am Landesgericht Feldkirch eine kombinierte Strafe. Symbolbild/Hartinger

Eine Geldstrafe und bedingte Haftstrafen gibt es für einen vorbestraften 18-Jährigen, der am Faschingssonntag gewalttätig wurde.

Wegen der Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung und der Vergehen der gefährlichen Drohung wurde der mit zwei Vorstrafen belastete Angeklagte am Montag am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von vier Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 1400 Euro (360 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt.

Hinzu kommen 240 Euro aus einer widerrufenen, ursprünglich bedingt gewährten Vorstrafe. Als Teilschmerzengeld hat der arbeitslose 18-Jährige zwei Verletzten 250 und 100 Euro zukommen zu lassen. Der Strafrahmen belief sich auf sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht zehn Monaten Haft.

Gewalt unter Alkoholeinfluss

Der geständige Angeklagte aus dem Bezirk Feldkirch versetzte am 4. Februar nach dem Faschingsumzug in Hohenems beim öffentlichen Feiern beim Eingang zu einer Halle einem Minderjährigen zwei Tritte gegen den Kopf und einem jungen Mann einen Faustschlag gegen den Kopf. Die beiden Opfer wurden dabei leicht verletzt. Zudem drohte der mit 1,9 Promille Alkoholisierte zwei einschreitenden Securitys damit, sie abzustechen.

Der Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen und durfte die Polizeiinspektion nach rund eineinhalb Stunden wieder verlassen. Danach ging er zum Hohenemser Bahnhof und verletzte dort einen jungen Mann mit zwei Faustschlägen gegen den Kopf leicht.

Mildernde Umstände

Mildernd wertete Richterin Sabrina Tagwercher das Geständnis, das Alter unter 21 und den Umstand, dass es bei den schweren Körperverletzungen beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wirkten sich die Vorstrafen, fünf begangene Delikte und die Tatbegehung während der Probezeit aus.

Die Alkoholisierung war im vorliegenden Fall kein Milderungsgrund. Denn der Angeklagte habe gewusst, dass er unter Alkoholeinfluss aggressiv werde, erläuterte die Strafrichterin.