Tierquälerei: Keine Hilfe für verletzte Kuh

Geldstrafe für vorbestraften Tierhalter. Zwei Landwirte wurden aber im Zweifel vom Vorwurf freigesprochen, einer Kuh mit einem Strick die Zunge abgetrennt zu haben.
Wegen Tierquälerei mit der Zufügung unnötiger Qualen wurde der mit vier Vorstrafen belastete Erstangeklagte am Montag am Landesgericht Feldkirch zu einer Geldstrafe von 1440 Euro (360 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt.
Berufung angemeldet
Das Urteil von Richter Alexander Wehinger ist nicht rechtskräftig. Denn der 23-Jährige aus dem Bezirk Bregenz meldete volle Berufung an. Der Leitende Staatsanwalt Wilfried Siegele nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Die mögliche Höchststrafe wäre zwei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte Geldstrafe entspricht sechs Monaten Haft.
Nach den gerichtlichen Feststellungen hat der Landwirt es als Tierhalter im Oktober 2023 tagelang unterlassen, seiner mit einer abgetrennten Zunge verletzten Kuh tierärztliche oder medikamentöse Hilfe zukommen zu lassen.
Freispruch von anderem Vorwurf
Im Zweifel freigesprochen wurden der 23-jährige Erstangeklagte und der von Clemens Achammer verteidigte, unbescholtene und 36 Jahre alte Drittangeklagte vom Vorwurf, der Kuh mit einem Seil einen Teil der Zunge abgerissen zu haben. Diese Urteile sind nicht rechtskräftig, weil Chef-Staatsanwalt Siegele kein Erklären abgab.
Bei den Freisprüchen stützte sich der Strafrichter auf das von ihm eingeholte gerichtsmedizinische Gutachten. Demnach wurde die Abtrennung der Zunge wohl durch keinen Strick verursacht. Die Innsbrucker Gerichtsmedizinerin widersprach damit dem veterinärmedizinischen Gutachten, auf dem der Strafantrag beruht.
Das Gericht konnte nicht feststellen, wie die Zunge der Kuh abgetrennt wurde. Die Gerichtsmedizinerin meinte, das Verletzungsbild deute auf ein Sägeblatt hin.
Erklärung der Angeklagten “nicht plausibel”
Die Gutachterin hielt die Version der Angeklagten für nicht plausibel. Die beiden angeklagten Landwirte sagten, die Kuh habe sich die Klauen nicht schneiden lassen wollen. Das widerspenstige Tier sei im Klauenstand derart unglücklich auf den Boden gefallen, dass es sich dabei selbst die Zunge abgebissen habe.
Bereits in der ersten Verhandlung im Juli 2024 wurde der unbescholtene Zweitangeklagte wegen Tierquälerei durch unterlassene Hilfe zu einer teilbedingten Geldstrafe von 12.000 Euro (300 Tagessätze zu je 40 Euro) verurteilt. Davon belief sich der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil auf 6000 Euro.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der 69-jährige Landwirt, der Vater des 23-Jährigen, meldete volle Berufung an, die Staatsanwaltschaft Strafberufung.