Vorarlberg

Schiebetür verletzte Kundin schwer – nun verklagt sie das Blumengeschäft

13.02.2025 • 16:32 Uhr
Schiebetür verletzte Kundin schwer - nun verklagt sie das Blumengeschäft
Vor dem Landesgericht wurde die Klage gegen das Blumengeschäft verhandelt. hartinger/canva

Eine automatisch schließende Tür in einem Blumenladen erfasst eine Kundin und brachte sie zu Sturz. Diese verklagt nun das Geschäft.

Die Klägerin schilderte den Unfall am Montag zu Beginn des anhängigen Zivilprozesses am Landesgericht Feldkirch in der vorbereitenden Tagsatzung so: Sie habe am 13.7.2024 in einem Blumengeschäft im Bezirk Feldkirch eingekauft. Sie sei der sie bedienenden Floristin, die ihre ausgesuchten Blumen getragen habe, nachgegangen. Eine automatische Glasschiebetür sei von rechts überraschend zugegangen und habe sie erfasst. Sie sei wuchtig auf den Boden gestürzt und habe sich dabei schwer verletzt.

Schadenersatz gefordert

Seit Oktober 2024 befinde sie sich in Physiotherapie, die sie weiterhin in Anspruch nehmen müsse, berichtete die klagende Pensionistin. Sie fordert vom beklagten Blumengeschäft 21.000 Euro an Schadenersatz.

Denn die Klägerin macht die Betreiber des Blumengeschäfts für ihren Unfall verantwortlich. Demnach hätte die automatische Schiebetür sie nicht erfassen dürfen, als sie die Geschäftstür passieren wollte.

Das beklagte Blumengeschäft beantragt hingegen die Abweisung der Klage. Die beklagte Partei habe für den bedauerlichen Vorfall keine Haftung zu übernehmen. Die automatisch schließende Schiebetür entspreche den gesetzlichen Vorschriften und sei erst im November 2023 montiert worden.

Für Sicherheit der Kunden sorgen

Wer ein Geschäft betreibe, müsse grundsätzlich für die Sicherheit der Kunden Vorsorge treffen, sagte die Zivilrichterin grundsätzlich. Allerdings dürfe die Sicherungspflicht des Geschäftsbetreibers nicht überspannt werden. Etwa, was die Vorhersehbarkeit eines möglichen Unfalls anbelange.

Die Verhandlung wurde für die Einholung eines technischen Gutachtens zur Funktionsfähigkeit der automatischen Schiebetür vertagt. Vom Gutachten abhängig sei, ob das Blumengeschäft zu einer Zahlung für eine gütliche Einigung bereit sei oder nicht, merkte der Beklagtenvertreter an.

Ein unfallchirurgisches Gutachten zu den Unfallfolgen bei der Klägerin wird vorerst noch nicht eingeholt werden.