Vorarlberg

Zu langes Verfahren: Steuerschuld erlassen

30.03.2025 • 11:30 Uhr
Zu langes Verfahren: Steuerschuld erlassen
Das Verfahren dauert nun schon 14 Jahre lang an. Hartinger

Geschäftsführer von GmbH hätte für 20.300 Euro an offenen Steuern zu haften. Auch wegen seiner inzwischen erfolgten Pensionierung muss er aber nichts bezahlen.

Der zeitliche Ablauf eines Abgabenverfahrens, mit dessen zeitgerechter Erledigung die Finanzverwaltung offenbar überfordert war, auf Kosten der Steuerzahler:

Über das mit 1,1 Millionen Euro überschuldete Unternehmen wurde 2009 am Landesgericht Feldkirch über Antrag der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ein Insolvenzverfahren eröffnet. Mangels Kostendeckung hob das Landesgericht 2010 das Insolvenzverfahren auf. Die Firma wurde nicht weitergeführt.

Haftung für Steuerschulden

Das Finanzamt Feldkirch machte 2011 den Geschäftsführer für offene Steuerschulden der Firma von 84.000 Euro haftbar. 2012 verringerte das Finanzamt den Haftungsbescheid auf 21.000 Euro, vor allem für nicht bezahlte Umsatz- und Lohnsteuer aus dem Jahr 2008.

Erst 2019 entschied das Bundesfinanzgericht über die dagegen erhobene Beschwerde des zur Haftung herangezogenen Geschäftsführers. Der Haftungsbescheid wurde aufgehoben und beim Finanzamt eine Verfahrensergänzung angeordnet.

Haftungsbescheid Aufhebung

Das Finanzamt erließ im Juni 2020 im zweiten Rechtsgang einen neuen Haftungsbescheid, über 20.300 Euro. Das Bundesfinanzgericht in Feldkirch befasste sich damit erst nach knapp fünf Jahren. Am 11. März 2025 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Ex-Geschäftsführers Folge und hob den Haftungsbescheid ersatzlos auf. Diese Entscheidung kann das Finanzamt noch mit einer außerordentlichen Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpfen.

Richter Roman Galehr vertrat zwar die Ansicht, dass der Ex-Geschäftsführer für die noch nicht bezahlten 20.300 Euro an Steuern der ehemaligen GmbH zu haften habe. Zumal nicht alle Gläubiger gleichwertig behandelt worden seien.

Steuerschuld

Wegen der überlangen Verfahrensdauer und des fortgeschrittenen Alters des inzwischen pensionierten und über ein geringeres Einkommen als während der Berufstätigkeit verfügenden Ex-Geschäftsführers müsse der Steuerschuldner aber die offenen Steuern nicht begleichen, so der Finanzrichter. Denn das Abgabenverfahren dauere nun schon 14 Jahre lang an. Fällig gewesen wären die Steuern schon 2009 und damit vor 16 Jahren. Mit dem zu langen andauernden Verfahren liege ein Verstoß gegen die Europäische Menschrechtskonvention vor.

Die Interessen des Steuerschuldners würden im vorliegenden Fall das Interesse der Allgemeinheit an bezahlten Steuern deutlich überwiegen, heißt es in der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts.