Tierquälerei und Sachbeschädigung

Vorbestrafter misshandelte Haustier seines Mitbewohners und beschädigte Eigentum seiner Vermieterin.
Wegen der Vergehen der Tierquälerei und der Sachbeschädigung wurde der mit sechs deutschen Vorstrafen belastete Angeklagte am Dienstag am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von sechs Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 1440 Euro (360 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt.
Das Abwesenheitsurteil von Richterin Silke Wurzinger ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte erschien unentschuldigt nicht zur Gerichtsverhandlung, die in seiner Abwesenheit stattfand. Staatsanwalt Christoph Stadler verzichtete auf Rechtsmittel. Die mögliche Höchststrafe wäre zwei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht einem Jahr Haft.
Katze gegen den Kopf getreten
Nach den gerichtlichen Feststellungen misshandelte der Deutsche am 4. November 2023 im damals von ihm bewohnten Haus in Lustenau ein Tier ohne begreiflichen Anlass roh. Demnach versetzte der 37-Jährige der Katze seines Mitbewohners einen Tritt gegen den Kopf. Dadurch erlitt die Katze eine Schwellung an einem Auge.
Dem Urteil zufolge beschädigte der Angeklagte an jenem Tag zudem in seiner Mietwohnung eine Arbeitsplatte mutwillig. Am Eigentum seiner Vermieterin entstanden Dellen und Kratzer.
Einschlägige Vorstrafen
Der Schuldspruch beruhe im Wesentlichen auf den Angaben des Beschuldigten vor der Polizei, sagte Richterin Wurzinger in ihrer Urteilsbegründung. Der Deutsche habe in Deutschland viele Vorstrafen. Davon seien fünf einschlägig zur Sachbeschädigung. Eine kombinierte Strafe sei noch ausreichend.
Die Gerichtsverhandlung konnte erst jetzt stattfinden, weil der angeklagte Deutsche mittlerweile wieder in Deutschland lebt. In seiner Abwesenheit durfte verhandelt werden, weil er polizeilich einvernommen wurde und die Ladung zum Prozess erhalten hat. Darüber hinaus waren nur Vergehen angeklagt. Und es handelt sich beim Angeklagten um keinen Jugendlichen.