Vorarlberg

Baum stürzte auf Fahrzeug: Höchstgericht entschied, wer für den Schaden aufkommt

26.05.2025 • 13:03 Uhr
Baum stürzte auf Fahrzeug: Höchstgericht entschied, wer für den Schaden aufkommt
Über den Vorarlberger Fall wurde im Wiener Justizpalast geurteilt. symbolbild/canva/apa

Ein im Haltverbot geparkter Kastenwagen beschäftigte den OGH in Wien – und dieser urteilte anders als das Feldkircher Landesgericht in erster Instanz.

Ein Baum stürzte auf einen geparkten Kastenwagen einer Firma. Dabei wurde das Kraftfahrzeug schwer beschädigt. Wer haftet für den Schaden, der Baumeigentümer oder der Fahrzeuglenker? Die in einem Zivilprozess damit befassten Gerichte waren unterschiedlicher Ansicht.

Regressforderung: 17.000 Euro

Die Versicherung des Fahrzeughalters ersetzte den Schaden. Daraufhin klagte die Versicherung jene Firma, auf dessen Grundstück sich der umgestürzte Baum befand. Die Regressforderung des Versicherers belief sich auf 17.000 Euro.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied den Rechtsstreit rechtskräftig. Das Höchstgericht in Wien urteilte, dass angesichts der Umstände die beklagte Firma keine Haftung für den auf ihrer Liegenschaft entstandenen Schaden zu übernehmen hat.

Im Parkverbot abgestellt

Denn der Kastenwagen wurde wieder einmal auf dem privaten Nachbargrundstück unter dem Baum abgestellt – obwohl der Fahrzeuglenker von Mitarbeitern der beklagten Partei wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass er das nicht dürfe. Der Lenker des Fahrzeugs missachtete dabei eine Tafel mit dem Hinweis auf das Halte- und Parkverbot. Der Unfallort befindet sich in einem Wasserschutzgebiet mit Parkverbot.

Es liege schlicht ein Fall von unbefugtem Parken auf einer privaten Liegenschaft vor, heißt es in der OGH-Entscheidung. Deshalb hafte der Eigentümer des Baumes nicht für den Fahrzeugschaden.

Revision zurückgewiesen

Damit bestätigte das Höchstgericht das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck und wies die Revision der klagenden Versicherung zurück. In erster Instanz hatte das Landesgericht Feldkirch der Klage stattgegeben. Weil die beklagte Partei als Eigentümerin und Halterin des Baumes die erforderliche Sorgfalt zur Abwendung einer von dem Baum ausgehenden Gefahr nicht aufgewendet habe.

Der letztlich umgestürzte Baum war alt und hatte eine leichte Schieflage und zersetzte Wurzeln. Kein Fachmann wurde vor dem Vorfall damit beauftragt, zu prüfen, ob der Baum allenfalls gefällt werden müsste.

Baum war Gefahrenquelle

Grundsätzlich bestand somit eine besondere Gefahrenquelle, für die der Eigentümer des Baumes zu haften hat. Damit wäre eine Verkehrssicherungspflicht vorgelegen, so der zuständige OGH-Senat. Es wären also Maßnahmen zu ergreifen gewesen, um die Gefahr zu entschärfen. Schließlich hätten ja auch Kinder unter dem Baum spielen und gefährdet werden können. Die vorliegende Konstellation aber führe zu keiner Haftung.