Nach Trennung mit Veröffentlichung von Nacktfotos gedroht

Geldstrafe für vorbestraften 28-Jährigen, der auf vorübergehende Trennung mit Straftat reagierte.
Wegen versuchter Nötigung wurde der mit zwei Vorstrafen belastete Angeklagte am Landesgericht Feldkirch zu einer Geldstrafe von 2000 Euro (200 Tagessätze zu je 10 Euro) verurteilt. Das Urteil, mit dem der Angeklagte und Staatsanwalt Richard Gschwenter einverstanden waren, ist rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe wäre ein Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen gewesen.
Wollte eine Reaktion erreichen
Nach den gerichtlichen Feststellungen drohte der angeklagte 28-Jährige im April seiner Ex-Freundin damit, Nacktbilder von ihr zu veröffentlichen. Demnach wollte der Unterländer damit erzwingen, dass sie wieder Kontakt zu ihm aufnimmt. Im Strafantrag der Staatsanwaltschaft wurde dem Angeklagten eine ebenfalls mit bis zu einem Jahr Haft bedrohte gefährliche Drohung vorgeworfen. Nach der Aussage des Angeklagten vor Gericht ging Richterin Franziska Klammer aber von einer versuchten Nötigung aus. Weil der junge Mann mit der Drohung ihre Kontaktaufnahme erreichen wollte.
Der Angeklagte sagte, seine Freundin habe sich damals von ihm getrennt und den Kontakt zu ihm abgebrochen. Mit seiner Drohung habe er eine Reaktion von ihr erreichen wollen. Nämlich jene, dass sie ihn kontaktiert. Inzwischen sei er wieder mit seiner Ex-Freundin zusammen, sagte der Angeklagte. Sie hätten sich mittlerweile einer Paartherapie unterzogen. Sie habe ihre Strafanzeige zurückziehen wollen. Das sei aber rechtlich nicht möglich gewesen.
Freispruch beantragt
Mildernd habe sich bei der Strafbemessung das Verhalten des Angeklagten nach seiner Tat ausgewirkt, sagte Richterin Klammer. Erschwerend gewertet worden seien die Vorstrafen. Verteidigerin Sabine Baldauf beantragte einen Freispruch. Weil die Drohung nicht dazu geeignet sei, die Ex-Freundin ihres Mandanten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Zumal der Angeklagte zum Tatzeitpunkt gar nicht mehr über ihre Nacktfotos verfügt habe.