Hund beißt Gastwirt: Haftet der Halter?

Ein Gastwirt wurde gebissen, als er in seinem Lokal einen Hund füttern wollte.
In der Silvesternacht am 31. Dezember 2022 wurde der Gastronom in seinem Lokal vom Hund von Gästen in den Fuß gebissen. Dabei wurde eine Zehe schwer verletzt.
Der klagende Verletzte forderte in einem Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch vom beklagten Hundehalter bislang vergeblich 26.000 Euro Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für allfällige künftige Schäden aus dem Hundebiss. Nach dem Landesgericht wies nun auch das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) die Klage ab. Das OLG-Berufungsurteil kann noch mit einer außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof in Wien bekämpft werden.
Sachverhalt
Die Gerichte gehen von diesem Sachverhalt aus: Der Hundehalter übergab während seines Urlaubs im Ausland seinen Hund wieder einmal seiner Mutter. Die Frau nahm den Hund am Silvesterabend mit ins Lokal des Klägers. Die Leine des angeleinten Hundes hielt der 13-jährige Sohn des Lebensgefährten der Frau.
Der Gastronom gab dem Hund nach den gerichtlichen Feststellungen ein Würstchen zum Fressen. Später wollte er das Tier mit einem Leckerli füttern. Die Frau versuchte das zu verhindern und beugte sich zum Hund hinunter. Dabei biss der Hund in die Schuhe des Gastwirts.
Keine Haftung
Die Gerichte urteilten, dass der beklagte Hundehalter für die Schäden durch den Hundebiss nicht zu haften habe. Denn der Hund sei kein Kampfhund und nicht aggressiv. Das Tier habe zuvor nur im Alter von einem Jahr einen Menschen gebissen, in den Unterarm. Der Hund habe der Mutter des Hundehalters gehorcht. Beim Vorfall mit dem Gastwirt habe der Hund wohl nur deshalb zugebissen, um die Mutter des Hundehalters zu schützen.
Die Mutter des Hundehalters sei dazu geeignet, den Hund zu beaufsichtigen, meinten die Zivilgerichte in erster und zweiter Instanz. Sie sei auf einem Bauernhof mit Hunden aufgewachsen und habe den Hund ihres Sohn schon mehrfach ohne Zwischenfälle betreut.
Daher sei dem Hundehalter der Entlastungsbeweis gelungen. Er habe seinen Hund seiner Mutter anvertrauen dürfen. Deshalb habe er für die entstandenen Schäden nicht zu haften.
Maulkorb
Der Hund habe in dem Lokal keinen Maulkorb tragen müssen, entschieden die Gerichte. Zumal das Tier an Gasthausbesuche gewöhnt gewesen sei. Rechtlich unproblematisch sei auch, dass der minderjährige 13-Jährige im Lokal den Hund an der Leine gehalten habe. Weil auch er den Hund kenne und mit ihm vertraut sei.