Zu spät: Entlassung erst am Tag nach Vorfall

Weil Entlassung damit unwirksam wurde, erhält ehemaliger Mitarbeiter 14.800 Euro als Kündigungsentschädigung.
Wegen wiederholter Trunkenheit im Dienst hat der Betreiber eines Handelsgeschäfts aus dem Bezirk Bludenz, wie berichtet, einen Mitarbeiter entlassen. Die Entlassung ist aber nach Ansicht der Arbeitsrichter nicht unverzüglich, sondern zu spät erfolgt, nämlich erst am Tag nach dem behaupteten letzten Vorfall. Deshalb wurde in dem anhängigen Arbeitsprozess am Landesgericht Feldkirch die Entlassung für unwirksam erklärt.
Der Senat unter dem Vorsitz von Arbeitsrichter Gabriel Rüdisser entschied, der beklagte Unternehmer habe dem klagenden Ex-Mitarbeiter die eingeklagten 14.800 Euro als Kündigungsentschädigung zu bezahlen. Der anwaltlich von Thomas Meier aus Bludenz vertretene Entlassene wurde damit finanziell so gestellt, als ob er eine Dienstgeberkündigung erhalten hätte und keine fristlose Kündigung.
Urteil nicht rechtskräftig
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Beklagtenvertreter Dominik Düngler meldete für den beklagten Unternehmer Berufung an. Nun wird in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Innsbruck entscheiden.
Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer entweder am Tag des Vorfalls entlassen müssen, meinte Arbeitsrichter Rüdisser in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Hätte der Unternehmer den Mitarbeiter am Vorfallstag suspendiert, wäre die am nächsten Tag erfolgte Entlassung wirksam gewesen, so der Senatsvorsitzende.
Offen ließen die Richter, ob überhaupt ein Entlassungsgrund vorlag. Der Dienstgeber sagte vor Gericht, sein Mitarbeiter sei am 17. August 2021 bereits zum dritten Mal im erst im Mai 2021 eröffneten Geschäft betrunken zur Arbeit erschienen. Beim letzten Vorfall habe er zu ihm gesagt, er solle nach Hause gehen. Der alkoholisierte Dienstnehmer habe danach zwar nicht mehr gearbeitet, sich aber weiterhin stundenlang im Geschäft aufgehalten. Um einen Streit vor Kunden zu vermeiden, habe er das hingenommen. Er habe am nächsten Tag die Entlassung ausgesprochen.
Die Arbeitsrichter bemängelten auch, dass dem Mitarbeiter an jenem Tag mehr Arbeitsstunden als die geleisteten gutgeschrieben und ihm die Schlüssel zum Geschäft nicht abgenommen wurden.
Der Ex-Mitarbeiter bestritt, am 17.8.2021 betrunken zur Arbeit erschienen zu sein. Der Kläger nahm das Angebot seines Ex-Arbeitgebers nicht an, der ihm während der Gerichtsverhandlung für einen Vergleich zur Beendigung des Rechtsstreits ohne Urteil zuletzt 10.000 Euro angeboten hatte.